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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858

(5. Nivose im Jahre XIV) zu Preßburg durch Unseren Minister der auswärtigen Geschäfte in Kraft der ihm von Uns ertheilten Vollmachten, mit dem Herrn Fürsten von Lichtenstein und dem Grafen Gyulai, von Sr. Majestät dem Kaiser von Deutschland und Österreich mit gleichen Vollmachten versehenen Ministern geschlossenen und unterzeichneten Tractat gesehen und geprüft. Dieser Tractat lautet, wie folgt:

Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien, von gleichem Verlangen beseelt, das Ungemach des Krieges zu beendigen, haben sich entschloßen, ohne Verzug die Einleitung zu einem Definitiv-Friedensschlusse zu treffen und demnach zu Bevollmächtigten ernannt:

Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich, Herrn Johann von Lichtenstein, des heil. römischen Reiches Fürsten, Großkreuz vom Theresien-Militair-Orden, Kämmerer, General-Lieutenant der Armeen besagter Sr. Majestät von Deutschland und Österreich, und Inhaber eines Husaren-Regiments, und Herrn Grafen Ignaz von Gyulai, Kommandeur des Theresien-Militair-Ordens, Kämmerer Sr. besagten Majestät des Kaisers von Deutschland und Österreich, General-Lieutenant seiner Armeen, und Inhaber eines Infanterie-Regiments.

Und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien, den Herrn Karl Moriz Talleyrand-Perigrod, Groß-Kammerherrn, Minister der auswärtigen Geschäfte besagter Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen und Königs von Italien, Mitglied der Ehrenlegion vom großen Bande, Ritter des preußischen rothen und schwarzen Adlerordens.

Diese haben sich, nachdem sie ihre Vollmachten gegenseitig ausgewechselt haben, über nachstehende Punkte verglichen.

I. Von diesem Tage an gerechnet soll zwischen Sr. Majestät dem Kaiser von Deutschland und Österreich, und zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen und König von Italien, ihren Erben und Nachfolgern, ihren Staaten und Unterthanen ein ewiger Friede und Freundschaft sein.

II. Frankreich bleibt im Besitze der vollkommenen Eigenthümlichkeit und Souveränetät von allen jenseits der Alpen gelegenen Herzogthümern, Fürstenthümern, Herrschaften und Gebieten, welche vor dem Abschluß gegenwärtigen Friedens-Traktates entweder schon mit dem französischen Reiche vereinigt und demselben inkorporirt, oder französischen Gesetzen und Administrationen unterworfen waren.

III. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich sind für sich und ihre Erben und Nachfolger mit den von Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen und König von Italien gemachten Dispositionen in Beziehung auf die Fürstenthümer von Lucca und Piombino einverstanden.

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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 180. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/180&oldid=- (Version vom 31.7.2018)