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Grenzen in der Regel nur zur Legitimation je eines einzelnen Individuums, und ausnahmsweise die Paßkarten des Familienvaters auch für die ihn begleitende Gattin und Kinder, als Ausweis zu gelten haben, und daß

c) hinsichtlich der Vidirung dieser Paßkarten bei jedesmaligem Grenz- Uebertritt, dann der Folgen, Welche der Inhaber einer solchen Paßkarte durch die Ueberschreitung der ausnahmsweise damit verbundenen Reise- und Aufenthalts-Berechtigung sich zuzieht, dieselben Modalitäten und Grundsätze, wie bei der Zulassung der sächsischen und preußischen Paßkarten in den österreichischen Kronländern zu gelten haben, denen zufolge zur Controle des Aufenthalts-Termines bei dem Ein- und Austritt des Reisenden von Seiten des kaiserlich königlichen Grenz-Polizei-Commissariates und in dessen Ermangelung von dem betreffenden kaiserlich königlichen Grenz-Zoll- Amte, einer solchen Paßkarte blos mittelst einer Stampiglie der Ort und Tag des jedesmaligen Ein- und Austrittes deutlich aufgedrückt wird, daher es sich von selbst versteht, daß, wenn die Paß- Karte den genügenden freien Raum zur Aufdrückung der Stampiglie nicht mehr darbietet, sie als Reise Legitimation auf dem österreichischen Gebiete nicht mehr benützt werden kann.

Uebrigens ist diese Paßkarte den öffentlichen Aufsichts-Behörden und Organen zwar auf Verlangen vorzuzeigen, jedoch wenn sie in Ordnung befunden wird, dem Besitzer zu belassen.

Wird von dem Inhaber einer solchen Paß-Karte die damit ausnahmsweise verbundene Reise- und Aufenthalts-Berechtigung, ohne mit einer anderweitigen förmlichen Paß-Urkunde versehen zu sein, überschritten, oder mit der bloßen Paßkarte seine Reise in ein anderes österreichisches Kronland ausgedehnt, oder aber von der Paßkarte ein wie immer gearteter Mißbrauch gemacht, so verfällt er der Fremden-Behandlung, und nach Umständen auch der Strafamtshandlung nach den dießfalls in dem Kaiserthum Oesterreich bestehenden Polizei-Verordnungen und Straf-Gesetzen.

Damit aus dem Zugeständnisse der bayerischen Paßkarten reciprok die gleiche Verkehrs-Erleichterung auch für die österreichische Staats- Angehörigen erwachse, so ist den in Oesterreich einzuführenden Legitimations-Karten, insoferne sie aus den österreichischen Kronländern herrühren, in welche die bayerischen Paß-Karten zugelassen sind, in Bayern seiner Zeit eine gleiche Geltung einzuräumen.

Durch die vorstehenden Bestimmungen werden übrigens die, den täglichen Verkehr zwischen den eigentlichen unmittelbaren Grenz-Nachbarn

beider Staaten betreffenden sonstigen Bestimmungen nicht beirrt.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 175. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/175&oldid=- (Version vom 2.1.2017)