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12. Bekanntmachung. Die Uebereinkunft zwischen Bayern und Oesterreich wegen Anwendbarkeit der bayerischen Paßkarten aus kaiserlich österreichischem Gebiete betreffend.

Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.

Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs mit der kaiserlich königlich österreichischen Regierung eine Uebereinkunft über die Anwendbarkeit der bayerischen Paßkarten auf kaiserlich österreichischem Gebiete abgeschlossen worden ist, und die gegenseitige Auswechselung der hierüber ausgefertigten Ministeral-Erklärnugen d. d. München den 30. Oktober 1856 und Wien den 10. November 1856 stattgefunden hat, so wird diese Uebereinkunft nachstehend ihrem ganzen Inhalte nach zur allgemeinen Kenntniß und Beobachtung öffentlich bekannt gemacht.

München den 18. November 1856.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
Freiherr v. d. Pfordten.

Uebereinkunft

zwischen der königlich bayerischen und der kaiserlich österreichischen Regierung wegen Anwendbarkeit der bayerischen Paßkarten auf kaiserlich österreichischem Gebiete.

Um dem so lebhaften Grenzverkehr zwischen dem Königreiche Bayern einerseits und zwischen den kaiserlich österreichischen Kronländern Böhmen, Oesterreich ob der Enns, Salzburg, dann Thyrol mit Voralberg andererseits jede thunliche Erleichterung zu gewähren, hat die kaiserlich österreichische Regierung sich bereit erklärt, die bayerischen Paßkarten als gültige Legitimations-Urkunden zum Grenz-Uebertritte und vierzehntägigem Aufenthalte in den genannten Kronländern für die Bewohner des Königreichs Bayern unter den nachstehende Voraussetzungen und Beschränkungen anzuerkennen:

a) daß die Paßkarten nur von den dazu berufenen königliche Behörden und nur an vollkommen verläßliche, besonders in politischer Beziehung unbedenkliche, im Ausstellnngs-Bezirke ihren bleibende Wohnsitz habende bayerische Staatsangehörige ausgestellt werden

b) daß solche Karten außer dem Orte der Ausstellung und der Bezeichnung der ausstellenden Behörde, dann dem Namen, Charakter und der eigenhändigen Unterschrift des Inhabers, mindestens auch die Angabe seines Alters, Statur, Haare und etwaiger besonderer

Kennzeichen erhalten und daß dieselbe innerhalb der österreichischen

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 174. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/174&oldid=- (Version vom 7.4.2017)