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Paßkarten werden in den Gebietstheilen der dem Paßkarten-Vereine angehörigen Staaten gleichmäßig respectirt.

Artikel VII. Eine Visirung der Paßkarten findet nicht statt.

Artikel VIII. Die vereinbarten Paßkarten enthalten auf der ersten Seite:

1) das Wappenschild des betreffenden Staates;

2) das Kalender-Jahr, auf welches die Paßkarte lautet;

3) den Namen, Stand und Wohnort des Inhabers;

4) die Fertigung der auszustellenden Behörde mit Namens-Unterschrift und beigedrucktem Siegel;

5) die Nummer des gesondert zu führenden Paßkarten-Journales; auf der zweiten Seite:

6) das in seinen vier Rubriken sorgfältig auszufüllende Signalement des Inhabers;

7) dessen eigenhändige Namens-Unterschrift auf dem Rande endlich

8) die Hinweisung auf die in dem betreffenden Staate gegen Fälschung oder Mißbrauch der Pässe und Paßkarten zu verhängenden Straf-Bestimmungen.

Artikel IX. Jeder Mißbrauch der Paßkarten, wohin insbesondere außer der Fälschung derselben die Führung einer auf eine dritte Person lautenden Karte, die wissentliche Ueberlassung der letzteren Seitens des Inhabers an einen Andern zum Gebrauche als polizeiliches Legitimations-Mittel oder die fälschliche Bezeichnung von Personen als Familienglieder oder Dienstboten (Artikel III.) zu rechnen ist, unterliegt, insoferne nicht nach Beschaffenheit des Falles strafrechtliche Beahndung einzutreten hat, einer Polizei-Arreststrafe bis zu vierzehn Tagen oder einer polizeilichen Geldbuße bis zu 50 Gulden.

Artikel X. Jeder Angehörige eines der contrahirenden Staaten, welcher außerhalb desselben reiset, ohne einen Paß (Wanderbuch) oder eine Paßkarte zu führen, hat zu gewärtigen, daß gegen ihn nach den wegen der nicht legitimirten Fremden bestehenden Vorschriften verfahren und insbesondere, daß er von der Weiterreise bis zu geführter Legitimation ausgeschlossen wird.

Artikel XI. Mit Inbegriff des gesetzlichen Stempels wird die Taxe für jede auszustellende Paßkarte auf 24 Kreuzer festgesetzt.

Artikel XII. Gegenwärtige Verordnung, welche Wir als einen ergänzenden Bestandteil Unserer allgemeinen Verordnung vom 17. Januar 1837, das Paßwesen betreffend (Regiernugs-Blatt vom Jahre 1837, Seite 65 f.), angesehen wissen wollen, tritt acht Tage nach deren

Veröffentlichung in Unserem Regierungsblatte in Wirksamkeit.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 171. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/171&oldid=- (Version vom 2.1.2017)