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1) der Polizei-Behörde als vollkommen zuverlässig und sicher bekannt, dann auch

2) völlig selbstständig sind, und

3) im Bezirke der ausstellende Behörde (Artikel VI.) ihren Wohnsitz haben.

In Beziehung auf die Bedingungen unter 2) und 3) können ausnahmsweise Paßkarten ertheilt werden:

a) Studirenden mit Zustimmung der betreffenden Universitäts-Behörde am Universität-Orte,

b) Militairpersonen mit Genehmigung ihrer Militair-Vorgesetzten an ihrem jedesmaligen Aufenthaltsorte,

c) unselbstständigen Familiengliedern auf den Antrag des Familien- Hauptes (Vaters oder Vormundes), jedoch nur, wenn sie das achtzehnte Lebensjahr überschritten haben,

d) Handlungsdienern auf den besondern Antrag ihrer Prinzipale am Wohnorte der letzteren.

Artikel III. Ehefrauen und Kinder, welche mit ihren Ehegatten und Eltern, sowie Dienstboten, welche mit ihren Herrschaften reisen, werden durch die Paßkarte der Letzteren legitimirt.

Artikel IV. Die Paßkarten bleiben allen denjenigen versagt, welche

1) nach den bestehenden Gesetzen auch bei Reise im Inlande paßpflichtig sind, jedenfalls den Handwerksgesellen und Gewerbegehülfen,

2) den Dienstboten und Gewerbesuchenden aller Art,

3) denen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben.

Artikel V. Die Paßkarten sind nur auf die Dauer eines Kalender-Jahres gültig.

In der äußern Form wird die möglichste Uebereinstimmung zwischen allen dem Paßkarten-Vereine angehörigen Regierungen beobachtet, und für jedes Kalender-Jahr zwischen denselben eine gleiche Farbe verabredet, in welcher die Paßkarten überall gleichmäßig ausgefertigt werden.

Artikel VI. Die Ausstellung von Paßkarten in Unserem Königreiche steht zu:

1) Unserem Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern bezüglich aller Inländer ohne Ausnahme;

2) Unseren Kreisregierungen, Kammern des Innern, bezüglich der in dem betreffenden Regierungsbezirke Wohnenden;

3) Unseren mit den Paßgeschäften gesetzlich beauftragten Distriktspolizei- Behörden bezüglich derjenigen Personen, welche in dem betreffenden Polizeibezirke ihren Wohnsitz haben.

Die von den Distriktspolizei-Behörden ausgestellten Paßkarten erfordern nicht die bestätigende Gegenzeichne der vorgesetzten Regierung,

Kammer des Innern. Die von den zuständigen Behörden ausgestellten

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 170. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/170&oldid=- (Version vom 2.1.2017)