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XIV. Abschnitt.
Verträge in Bezug auf das Paßwesen.

1. Königlich Allerhöchste Verordnung, die Einführung der Paß-Karten betreffend.

Maximilian II.

von Gottes Gnaden König von Bayern etc. etc.

Die Regierungen von Bayern, Preußen, Sachsen, Hannover, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Braunschweig, Reuß älterer und jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Bremen und Hamburg von dem Wunsche geleitet, ihren Angehörigen die bei der Anlegung von Eisenbahnen in ihren Staaten rücksichtlich der Beförderung des Verkehrs beabsichtigten Vortheile auch durch eine erleichterte zugleich aber die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderliche Garantie gewährende Handhabung der Paß- und Fremden-Polizei zu Theil werden zu lassen, haben im Monat Oktober vorigen Jahres bevollmächtigte Commissäre nach Dresden abgeordnet, durch welche bezüglich der Einführung von Paßkarten in den respectiven Staaten unterm 21. gleichen Monats eine Uebereinkunft abgeschlossen wurde, welcher Wir Unsere Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen geruht haben.

Nachdem nunmehr die bezüglichen Ratifications-Erklärungen sämmtlicher genannter Regierungen vorliegen, überdieß auch und in gleicher Weise die Regierungen von Sachsen-Meiningen, Anhalt-Dessau und Köthen, sowie von Anhalt-Bernburg sich dem erwähnten Vertrage angeschlossen haben, so finden Wir Uns bewogen, nachstehende auf diesen Vertrag gegründete Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und verordnen zugleich was folgt:

Artikel I. Die Angehörigen der Eingangs erwähnten contrahirenden Staaten sind, so weit nicht in den nachfolgenden Artikeln II. und IV. Beschränkungen festgesetzt sind, befugt, sich zu ihren Reisen, sei es auf der Eisenbahn, mit der Post oder sonst innerhalb der der erwähnten Uebereinkunft beigetretenen oder derselben künftig noch beitretenden Staaten, statt der gewöhnlichen in den respectiven Staaten vorgeschriebenen Pässe künftig hin der Paßkarten zu bedienen.

Artikel II. Paßkarten dürfen nur solchen Personen ertheilt werden, welche

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 169. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/169&oldid=- (Version vom 8.5.2018)