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Art. III. Unter diesen oberwähnten aufgehobenen Gebühren sollen nicht nur diejenigen begriffen sein, welche in die Staatskasse fließen würden, sondern auch alle jene, welche einzelnen Individuen, Gemeinden oder öffentlichen Stiftungen zukämen.

Art. IV. Die Aufhebung der in den vorhergehenden Artikeln 2. und 3. erwähnten Gebühren bezieht sich auf alle zu exportirenden Vermögenschaften, Gelder und sonstigen Effecten, allein die in den Staaten Seiner Majestät des Königs von Bayern einer- und Seiner Majestät des Königs der Belgier andererseits bestehenden Gesetze in Ansehung der Person des Auswanderers, seiner persönlichen Pflichten und namentlich jener, welche den Militärdienst betreffen, verbleiben ungeachtet der gegenwärtigen Convention in voller Gültigkeit.

Rücksichtlich des Militairdienstes und der andern persönlichen Pflichten des Auswanderers soll auch in Zukunft keine der beiden Regierungen durch die gegenwärtige Convention in Bezug auf ihre Gesetzgebung beschränkt sein.

Art. V. Die gegenwärtige Uebereinkunft bleibt bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach der von Seite einer der beiden Regierungen etwa erfolgenden Aufkündige gültig.

Sie wird ratificirt und es sollen die Ratificationen in dem Zeitraume von zwei Monaten oder wo möglich noch früher ausgewechselt werden.

Zur Urkund dessen haben die respectiven Bevollmächtigten solche unterschrieben und derselbe ihre Wappen beigedrückt.

Geschehen zu Brüssel den 31. Oktober im Jahre der Gnade Eintausend acht hundert ein und fünfzig.

(L.S.) gez. Marogna. (L.S.) gez. d'Hoffschmidt.

Nachdem nun vorstehende Convention von Uns am 15. November und von Seiner Majestät dem Könige der Belgier am 23. November heurigen Jahres ratificirt wurde und die beiderseitigen Ratifications-Urkunden am 15. des gegenwärtigen Monats Dezember zu Brüssel ausgewechselt worden sind, so lassen Wir dieselbe hiermit zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung veröffentlichen.

Münchenn den 29. Dezember 1851.

Max.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1852. Nr. 2 S. 25-36.}}

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 167. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/167&oldid=- (Version vom 26.10.2020)