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Seine Majestät der König von Bayern Allerhöchst Ihren Kämmerer, Legationsrath und Minister-Residenten bei Seiner Majestät dem König der Belgier, Maximilian Grafen von Marogna, Ritter Allerhöchst Ihres Verdienst-Ordens vom heiligen Michael, Großcommenthur des k. griechischen Erlöser-Ordens und Commandeur II. Klasse des großherzoglich hessischen Verdienstordens Philipp des Großmüthigen; und

Seine Majestät der König der Belgier Allerhöchst Ihren Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Herrn Constant d’Hoffschmidt de Rasteiger, Ritter Allerhöchst Ihres Leopold-Ordens, Großkreuz des Ordens vom heiligen Moriz und Lazarus, des Ehrenlegions- und königlich bayerischen St. Michaels-Ordens, Inhaber des kaiserlichen Ordens vom Nischan-Istihar I., Mitglied der Kammer der belgischen Repräsentanten,

welche nach vorheriger gegenseitiger Mittheilung ihrer respectiven in gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind:

Artikel I. Den belgischen Unterthanen soll im Königreich Bayern, gleich den bayerischen Staatsangehörigen selbst, das Recht zustehen, ihnen ab intestato oder vermöge letztwilliger Anordnung angefallene Verlassenschaften zu erwerben und auf Andere zu übertragen, ohne daß dieselben wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer irgend einen Abzug oder eine Abgabe zu erdulden hätten, welchen nicht auch die Inländer unterworfen wären.

Hingegen sollen auch die bayerischen Unterthanen befugt sein, in Belgien gleich den belgischen Staatsangehörigen selbst, ihnen ab intestato oder vermöge letztwilliger Anordnung angefallene Verlassenschaften zu erwerben und auf Andere zu übertragen, ohne daß dieselben wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer sich irgend einen Abzug oder eine Abgabe gefallen zu lassen hätten, welchen nicht auch die Inländer unterworfen wären.

Dieselbe Gegenseitigkeit soll zu Gunsten der beiderseitigen Staats- Angehörigen rücksichtlich der Schenkungen unter den Lebenden beobachtet werden.

Man ist ausdrücklich darin übereingekommen, daß die vorstehenden Bestimmungen lediglich zu Gunsten der beiderseitigen Unterthanen getroffen worden seien und daher bezüglich auf Wohlthätigkeits-Anstalten, Corporationen, Stiftungen oder andere ähnliche Institute nicht zur Anwendung kommen sollen.

Art. II. Bei der Exportation von aus was immer für einem Titel von belgischen Staatsunterthanen in Bayern oder bayerischen in Belgien erworbenen Vermögen soll von diesem keine Nachsteuer (Abschoß-) oder Abfahrt-Geld) oder Emigrations-Taxe noch irgend eine andere Gebühr

erhoben werden, welche nicht auch von den Inländern zu entrichten ist.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 166. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/166&oldid=- (Version vom 3.1.2017)