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selbst oder durch Stellvertreter Besitz nehmen und darüber nach Gutdünken verfügen können ohne andere Abgaben zu entrichten, als solche, welchen die Einwohner des Landes, worin sich das genannte Vermögen befindet, in derlei Fällen unterworfen sind.

Art. IV. Im Fall der Abwesenheit der Erben wird man hinsichtlich der erwähnten beweglichen oder unbeweglichen Güter provisorisch ganz dieselbe Sorgfalt anwenden, welche man bei gleichem Anlasse hinsichtlich der Güter der Eingeborenen angewendet hätten bis der gesetzmäßige Eigenthümer oder derjenige, welcher nach Artikel II. das Recht hat, dieselben zu verkaufen, Anordnungen zu treffen für gut finden wird, um die Erbschaft anzutreten oder darüber zu verfügen.

Art. V. Wenn sich Streitigkeiten zwischen verschiedenen rechtlichen Anspruch auf die Erbschaft habenden Prätendenten erheben, so werden dieselbe in letzter Instanz nach den Gesetzen und von den Richtern des Landes entschieden werden, in welchem das Objekt der Erbschaft sich befindet.

Art. VI. Durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen jedoch auf keine Weise diejenigen Gesetze entkräftet werden, welche durch Seine Majestät den König von Bayern bezüglich der Verhinderung der Auswanderung Allerhöchst dessen Unterthanen bereits erlassen worden sind, oder in der Folge zu erlassen wären.

München, den 13. November 1845.

Königlich bayerisches Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1845. Nr. 46 S. 851-856.


23. Bekanntmachung des am 31. Oktober 1851 zwischen den Kronen Bayern und Belgien abgeschlossenen Freizügigkeits-Vertrages.

Maximilian II.
von Gottes Gnaden König von Bayern etc. etc.

Zwischen Uns und Seiner Majestät dem Könige der Belgier ist am 31. Oktober heurigen Jahres ein Freizügigkeits-Vertrag abgeschlossen worden welcher lautet, wie folgt:

Seine Majestät der König von Bayern und Seine Majestät der König der Belgier, von der Absicht geleitet, einen Vertrag abzuschließen um durch förmliche Stipulationen ihren Unterthanen gegenseitig das Erbrecht in dem andern Staate zu sichern, und zugleich die Aufhebung der unter dem Namen Nachsteuer und Emigrationstaxe bestehenden Abgabe zwischen Ihren respectiven Staaten festzusetzen, - haben zu diesem Behufe

mit Vollmachten versehen und zwar:

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 165. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/165&oldid=- (Version vom 2.1.2017)