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Seiner Majestät des Königs von Schweden und Norwegen beantragten königlich schwedischen Kriegs-Ministers und Staatsrathes Generallieutenant Baron von Payran am 28. März laufenden Jahres zu Stockholm abgegebene, ihrem Inhalte nach ganz gleichlautende Declaration ausgewechselt worden, so wird der dadurch zum Abschlusse gelangte Vertrag hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

München, den 2. September 1845.

Ministerium des königlichen Hauses und des Aeußern.

Reg.-Bl. f. d Königr. Bayern f. d. J. 1845. Nr. 32. S. 537-548


22. Bekanntmachung. Den Abschluß eines Freizügigkeits-Vertrages mit den vereinigten Staaten von Nord-Amerika.

Nachdem am 21. Januar heurigen Jahres zu Berlin von beiderseitigen Bevollmächtigten ein Freizügigkeits-Vertrag zwischen dem Königreiche Bayern und den vereinigten Staaten von Nordamerika in deutscher und englischer Sprache abgeschlossen worden ist, worüber die Genehmigung Seiner Majestät des Königs am 3. September heurigen Jahres erfolgt und die Allerhöchste Ratifications-Urkunde am 4. dieß Monats zu Berlin gegen jene des Präsidenten der vereinigten Staaten d. d. 18. März heurigen Jahres, ausgewechselt worden ist, so werden die dispositiven Bestimmungen jenes Vertrages in der beiderseits genehmigten Fassung nachstehend zur allgemeinen Kenntniß gebracht:

Artikel I. Jede Art von Heimfalls- (Fremdlings-) Recht, Nachsteuer und Abzugs-Recht, oder Auswanderungs-Steuer ist und bleibt aufgehoben zwischen beiden abschließenden Theilen, ihren beiderseitigen Staaten und Staatsangehörigen.

Art. II. Wenn durch den Tod irgend eines Besitzers von Immobilien oder Grundeigenthum, welche sich auf dem Gebiete des einen der abschließenden Theile befinden, diese Immobilien oder Grundeigenthum nach den Gesetzen des Landes auf einen Staatsangehörigen des andern Theils übergehen sollten, so wird diesem, wenn er durch seine Eigenschaft als Fremder zum Besitze derselben unfähig ist, ein Aufschub von 2 Jahren gewährt, - welcher Termin nach Umständen in angemessener Weise verlängert werden kann, - um dieselben zu verkaufen, und um den Ertrag davon ohne Anstand und frei von jeder Abzugs-Steuer zu beziehen.

Art. III. Den Staats-Angehörigen eines jeden der abschließenden Theile soll die Freiheit zustehen, über ihr bewegliches Vermögen in den Staaten des Andern durch Testament, Schenkung oder auf andere Weise zu verfügen, und ihre im Untertans- oder Staatsbürger-Verbande des andern contrahirenden Theiles stehenden Erben, Legatarien und Donatarien

sollen in dieses bewegliche Vermögen succediren, davon entweder

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 164. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/164&oldid=- (Version vom 2.1.2017)