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Art. 3. Die respectiven Unterthanen Seiner Majestät des Königs von Bayern und Seiner Majestät des Königs von Schweden und Norwegen, welche Vermögen ausführen oder in einem oder andern Staate solches in Folge testamentarischer Verfügung oder auf dem Wege der Intestat-Erbfolge oder durch Schenkung, Verkauf oder auf andere Weise erwerben werden in dieser Beziehung keine andern Steuern, Abgaben oder Taxen zu berichtigen haben. als in solchen Fällen von den Einwohnern des Königreichs Bayern oder jenen der vereinigten Königreiche von Schweden und Norwegen nach den desfalls in den betreffenden Staaten dermalen oder künftighin bestehenden Bestimmungen selbst zu erlegen kommen würden.

Art. 4. Da jedoch die in gegenwärtiger Uebereinkunft zugestandenen oder festgesetzten Befreiungen und Freiheiten nur auf das Vermögen, nicht aber auf die Personen Anwendbarkeit haben sollen, so folgt daraus, daß - unbeschadet der durch diese Convention geheiligten Bestimmungen die Gesetze und Verordnungen, welche jeden Bürger, der ohne vorher die hiezu erforderliche Erlaubniß und Einwilligung erhalten zu haben, auswandert, mit der Sequuestration seines Vermögens bedrohen, auch fernerhin in Kraft bleiben werden.

Art. 5. Demselben Grundsatze zufolge ist bestimmt, daß diejenigen bayerischen Unterthanen, welche mit Bewilligung ihrer Regierung nach Schweden oder Norwegen überzusiedeln beabsichtigen, aber die erforderliche Anzahl von Jahren, die sie in den Reihen der Armee des Königs zu dienen haben, nicht zurückgelegt hätten, oder welche sich in dem Falle befänden, einen Ersatzmann stellen zu müssen, vorerst den für solche Fälle durch das Heer-Ergänzungs-Gesetz gestellte Anforderungen zu genügen haben werden.

Art. 6. Diese Convention soll bei allen Ueberführungen von Vermögen im Allgemeinen zur Anweudung kommen, dessen Exportation noch nicht statt gefunden hat.

Art. 7. Diese mit gleichem Inhalte doppelt ausgefertigte und von den hiezu von ihren durchlauchtigsten Monarchen bevollmächtigten betreffenden Ministern Seiner Majestät des Königs von Bayern und Seiner Majestät des Königs von Schweden und Norwegen unterzeichnete Deklaration wird Kraft und Giltigkeit von dem Tage an haben, an welchem die respectiven Deklarationen werden gegenseitig ausgewechselt worden sein.

München, den 6. April 1845.

(L.S.) gez. Freiherr v. Gise.

Minister des königlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Seiner Majestät des Königs von Bayern.

Am 17. April dieses Jahres zu Berlin gegen eine von Seite des

nur der interimistischen Leitung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 163. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/163&oldid=- (Version vom 1.1.2017)