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unterm 6. Juni 1838 mittelst Bekanntmachung des königlichen Staats- Ministeriums des königlichen Hauses und des Aeußern.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1838. Nr. 24. S. 400 404.

21. Bekanntmachung. Den Abschluß eines Freizügigkeits-Vertrages mit Schweden und Norwegen betreffend.

Nachdem die nachstehende

Deklaration

Seine Majestät der König von Bayern und Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen von der Absicht geleitet, den zwischen Ihren respektiven Unterthanen bestehenden Verkehr zu erleichtern, sind zu diesem Ende über die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen übereingekommen.

Artikel 1. Das sogenannte Heimfallrecht und Nachsteuerrecht soll künftighin nicht mehr ausgeübt werden, wenn in Folge von Erbschaft, Schenkung unter Lebenden, Verkauf, Auswanderung oder auf andere Weise Vermögen aus dem Königreich Bayern in die Staaten Seiner Majestät des Königs von Schweden und Norwegen, oder aus diesen in jene Seiner Majestät des Königs von Bayern, und zwar für ihren ganzen Umfang, sowohl gegenwärtigen als zukünftigen, hinzieht, da alle Abgaben und Steuern dieser Art - und nicht nur diejenigen, welche in die Staatskasse fließen, sondern auch diejenigen, welche etwa bisher zum Vortheile irgend einer Provinz, Stadt, Gerichtsbarkeit, Corporation, eines Bezirkes oder einer Gemeinde erhoben worden wären, unter den contrahirenden Staaten von nun an abgeschafft sein sollen.

Art. 2. Alle Unterthanen Seiner Majestät des Königs von Bayern werden daher durch Testament, durch Schenkung oder auf andere Weise über alles bewegliche oder unbewegliche Vermögen verfügen können, welches sie in den vereinigten Königreichen von Schweden und Norwegen besitzen werden - von welcher Natur auch dieses Vermögen sein sollte -; ebenso werden dieselben durch Testament, als Intestat-Erben, durch Schenkung oder auf andere Weise bewegliches oder unbewegliches und in den vereinigten Königreichen von Schweden und Norwegen liegendes Vermögen jedweder Art erwerben können; als Reciprocum dieser zu Gunsten der bayerischen Unterthanen getroffenen Bestimmungen werden die schwedischen und norwegischen Unterthanen sich derselben Rechte, Privilegien und Exemptionen ohne alle Ausnahme - im Königreich Bayern zu er- freuen haben, so daß sowohl die Bayern als die Schweden und Norwegier in den respektiven Staaten Seiner Majestät des Königs von Bayern und Seiner Majestät des Königs von Schweden und Norwegen wie die

Einheimischen selbst werden behandelt werden.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 162. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/162&oldid=- (Version vom 1.1.2017)