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Seines königlichen Erlöser-Ordens, Seinem bei Unserer Person accreditirten außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister - über die gegenseitige Unterdrückung und Aufhebung der unter dem Namen Heimfalls- oder Abzugsrecht bekannten Abgaben (Jus detractus, gabella haereditaria, census emigrationis) zwischen beiden Staaten abgeschlossenen Vertrages eingesehen und geprüft haben welcher Vertrag also lautet:

Seine Majestät der König von Bayern,
und
Seine Majestät der König von Griechenland,

von dem gleichmäßigen Wunsche beseelt, die zwischen den beiden Königreichen durch den Allianz-Vertrag vom ersten November Eintausend, acht hundert und zwei und dreißig herbeigeführten Verbindungen zu vermehren und zu erleichtern, haben beschlossen, ihren gegenseitigen Unterthanen die Befreiung von jedem Heimfall- oder Abzugsrechte, womit Privatgüter bei der Ausfuhr von Bayern nach Griechenland und aus Griechenland nach Bayern belastet sein können, zuzusschern.

Zu diesem Zwecke haben Ihre Majestäten Ihre Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Seine Majestät der König von Bayern:

Herrn Friedrich August Freiherrn von Gise, Allerhöchst Ihren Kammerherrn, Staatsminister des königlichen Hauses und des Aeußern, und wirklicher Staatsrath, Großkreuz des Civil-Verdienst-Ordens der bayerischen Krone etc,; -

und Seine Majestät der König von Griechenland:

den Herrn Alexander Maurocordato, Staatsrath im außerordentlichen Dienste Seiner Majestät des Königs von Griechenland, Großkommandeur Allerhöchst Ihres Erlöser-Ordens, Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Bayerischen Hofe;

welche nach Auswechselung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Punkte festgesetzt und unterzeichnet haben.


Artikel 1. Die unter der Benennung Heimfalls- oder Abzugsrecht (Jus detractus, gabella haereditaria, census emigrationis) bekannten Gebühren sollen in Zukunft weder verlangt noch erhoben werden, wenn - im Falle einer Erbschaft, eines Vermächtnisses, einer Schenkung, eines Kaufes, einer Auswanderung oder eines andern Geschäftes eine Uebertragung des Eigenthums von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, sei es aus Bayern nach Griechenland, oder von Griechenland nach Bayern, statt findet, indem jede Abgabe dieser Art zwischen den beiden Königreichen

aufgehoben sein und bleiben solle.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 159. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/159&oldid=- (Version vom 12.5.2018)