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von Bayon und Herr von Consequedos, Ritter des heiligen Mauritii- und Lazariordens, Sekretair des Ordens der Annuncia, Kammer- Jnnker Sr. Majestät von Sardinien, Dero Minister und erster Staats- Sekretair der ausländischen Geschäfte: und der Herr Graf Carl von Poissasque, Kämmerer Sr. Churfürstlichen Durchlaucht zu Bayern, nachdem dieselben ihre hienach in Abschrift befindlichen beiderseitigen Vollmachten gegen einander ausgewechselt, von wegen, und im Namen Sr. sardinischen Majestät und Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zu Bayern über folgende Artikel verglichen.

Artikel. 1. Die Unterthanen Seiner Majestät des Königs von Sardinien, und die Unterthanen Sr. Churfürstlichen Durchlaucht zu Bayern sollen künftighin vollkommene Freiheit haben, über ihr gesammtes Vermögen entweder Testaments- oder Schankungsweise, oder in andergültig und rechtmäßigem Wege, zu Gunsten, wessen sie immer wöllen, aus denen beiderseitigen Unterthanen, zu disponiren, und ihre Erben sollen berechtigt sein, die ihnen entweder ab Intestato, oder vermöge Testaments oder anderer rechtmäßiger Dispositionen anfallenden Erbschaften ohne weiters anzutreten, und besagte Güter und Vermögen, bewegliche und unbewegliche Rechten, Gerechtsamen, Ansprüche und Forderungen zu besitzen, zu nutzen und zu genießen, ohne hierzu einige Naturalisations-Briefe, oder Special- Bewilligung nöthig zu haben, und sollen ermeldete Erben hierinfalls in demjenigen Staate, wo ihnen die Erbschaft angefallen sein wird, mit den eigenen und eingebornen Unterthanen durchgehends gleicher Begünstigung, und Vorzüge sich zu erfreuen haben.

Art. 2. Zu diesem Ende wollen des Königs von Sardinien Majestät und Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zu Bayern durch gegenwärtige Eonvention sich aller Gesetze, Verordnungen, Statuten und Gewohnheiten, welche dieser zuwiderlaufen können, ausdrücklich begeben und solche als ungeschehen, und gegen die beiderseitigen Unterthanen nicht ausgegangen in denen Fällen angesehen haben, welche in dem ersten Artikel ausgedrücket sind.

Art. 3. In Kraft vorstehender Artikel können beiderseitige Unterthanen, ihre rechtmäßigen Erben, oder alle andere zur Verfügung ihrer Rechte genugsam begewaltete Personen, als Sachwalter, Manstarii, Vormünder, oder Curatoren alle denselben in beiderseitigen Staaten entweder ab intestato oder Testamentsweise, oder vermöge anderweitiger rechtmäßiger Dispositionen anfallende Güter, und Habschaften ohne Ausnahme zu ihrer Hand und Gewahr nehmen, die beweglichen Habschaften, wohin sie immer wollen, transportiren, die unbeweglichen entweder verwalten und geltend machen, oder durch Verkauf oder in andere Wege darüber disponiren, ohne daß ihnen desfalls die geringste Hinderniß oder Schwierigkeit

verursacht werde, wenn sie ordentlich quittiren, und sich um ihrer Rechts-

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 153. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/153&oldid=- (Version vom 29.12.2016)