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10. Freizügigkeits-Vertrag zwischen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zu Pfalzbayern und der schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend.

Im Namen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht.

In Genehmigung höchster Entschließung vom 5. d. Mts. wird hiermit jener Vertrag zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht, welcher mit der schweizerischen Eidgenossenschaft unterm 20. Juli b. J. abgeschlossen, und worüber die wechselseitigen Ratificationen den 19. Oetober darauf ausgewechselt worden.

München den 16. November 1804.

Churfürstliche Landes-Direktlon von Bayern.

Freizügigkeits-Vertrag.

Nachdem von der schweizerisch-eidgenössischen Tagsatzung der Grundsatz ausgestellt worden, mit allen benachbarten Staaten, die gegen die Schweiz Abzugsfreiheit eintreten lassen wollen, reciprozirliche Freizügigkeits-Traktaten abschließen, und in Folge dieses Grundsatzes Sr. Churfürstlichen Durchlaucht von Pfalzbayern durch Höchstderoselben bei der schweizerischen Eidgenossenschaft beglaubigten Minister-Resident an die schweizerische Tagsatzung Anträge habe gelangen lassen, eine solche reziprozirliche Freizügigkeit zwischen beiden Staaten einzuführen, um die bisher bestandenen freundschaftlichen Verhältnisse noch fester zu knüpfen, und den wechselseitigen Verkehr möglichst zu begünstigen; so sind hierauf, belebt von Uebereinstimmung der Gesinnungen und Wünsche zwischen dem Herrn Minister-Resident Seiner Chnrsürstlichen Durchlaucht von Pfalz-Bayern, Herrn Freiherrn von Berger, und den von der schweizerischen Tagsatzung bevollmächtigten hochgeachteten Herrn Morell, Regierungsrath und Gesandten des Kantons Thurgan, Herrn Larosin, Bürgermeister und Gesandter des Kantons Basel, und Herrn Jehli, Appellations- und Legationsrath des Kantons Aargau diesfällige Unterhandlungen gepflogen, und als Resultat derselben folgender Freizügigkeits-Traktat verabredet und abgeschlossen worden.

I. Es soll von dem Tage der wechselseitigen Ratiftication an zwischen den sämmtlichen jetzigen und künftigen Landen Seiner Churfürstl. Durchlaucht von Pfalzbayern und den gesammten jetzigen und künftigen Landestheilen der Eidgenossenschaft ein vollkommen freier Vermögenszug statt haben, und alle Angehörige der beidseitigen Staaten bei ihrem Hin- und Herziehen bei Anfall von Erbschaften oder sonstigem Vermögensanfall, von einer Seite auf die andere, und von allen und jeden diesfälligen Abgaben, sie mögen nun den Namen von Abzugs-, Manumissions-, Emigrationsgebühren,

oder irgend einen andern Namen tragen, und von dem

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 146. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/146&oldid=- (Version vom 28.12.2016)