Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/140

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


dann all Unsern Herrschaften, und Ländereien Unseren Gruß und Gnad zuvor und geben denenselben hiermit gnädigst zu vernehmen, was zwischen Seiner Allerchristlichsten Majestät und Uns wegen Aufhebung des juris albinagii zu Behuf beiderseitiger Unterthanen unterm 14. August des gegenwärtigen Jahres für eine Convention abgeschlossen worden, welche von Wort zz Wort folgender Gestalt lautet.

Nachdem des Allerchristlichsten Königs Majestät und Sr. Churfürstlichen Durchlaucht zu Bayern gleiche Begierde hegen, nicht allein die unter beiden Höfen von Alters her bestehende Einigkeit, Freundschaft und gute Verstäudniß, welche Sr. Allerchristlichsten Majestät Königliche Vorfahren mit dem durchlauchtigsten Hause Bayern ohne Unterbruch gepflogen haben, immer mehr und mehr zu befestigen sondern auch die beglückenden Wirkungen deren beiderseitigen Unterthanen durch die Erleichterung der Commerzien und Correspondenzen genießen zu lassen, so haben sie sich entschlossen, alle entgegenstehende Hindernisse aus dem Wege zu räumen und einerseits das in Frankreich eingeführte Jus albinagii in Ansehung der Unterthanen Sr. Churfürstlichen Durchlaucht in Bayern aufzuheben und anderseits alle diejenigen Landesverordnungen Generalmandate oder Gewohnheiten, zu Folge deren man in Bayern gegen die Unterthanen Sr. Allerchristlichsten Majestät entweder Tilulo retorsionis oder in andere Wege dergleichen Rechte ausgeübt hat, zu widerrufen und sofort eine durchgängige Gleichheit und ein vollkommenes Reciprocum zwischen beiderseitigen Unterthanen hierinfalls einzuführen.

Zu dem Ende haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten Minister benanntlichen der Herr Ritter von Foland, adelicher Staatsrath, und außerordentlicher Gesandter des Allerchristlichsten Königs am Churbayerischen Hofe, und der Herr Johann Joseph des heiligen Reichs Graf von Paumgarten-Frauenstein, eines Churbayerischen hohen Ritterorordens St. Georgi Großkreuz-Herr, Ihrer Kaiserl., dann Kaiserl. Königl. Apostolischer Majestäten und auch Sr. Churfürstlichen Durchlaucht zu Bayern wirklicher geheimer Rath respektive Conferenz- und der ausländischen Geschäften Minister, dann Abreiß-Kämmerer, nachdem dieselben ihre hienach in Abschrift befindlichen beiderseitigen Vollmachten gegen einander ausgewechselt, von wegen, und im Namen Sr. Allerchristlichsten Majestät und Sr. Churfürstlichen Durchlaucht zu Bayern über folgende Artikel verglichen.

Artikel. 1. Seine Allerchristlichste Majestät erklären hiermit, daß das Jus Albinagii künftighin nicht mehr gegen die bayerischen Unterthanen in den verschiedene Provinzen dero Königreichs ausgeübt werden solle und Seine Churfürstliche Durchlaucht in Bayern erklären ihres Orts, daß

das Jus Retorsionis oder andere dergleichen Gerechtstener künftighin nicht

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 140. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/140&oldid=- (Version vom 3.1.2017)