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Damit wurde zugleich das Ansuchen verbunden, daß sohin auch bei Vermögens-Exportation aus Bayern nach irgend einem Theile des Kaiser-Staates von der Aufrechnung einer Emigrations-Taxe Umgang genommen werden möge.

Da nun die bisher bei Vermögens-Exportationen nach einzelnen Theilen der österreichischen Monarchie noch erfolgte Erhebung einer 3 prozentigen Emigrations-Taxe lediglich retorsive stattgefunden, so haben Se. Majestät der König aus deßfalls von Seite Allerhöchst drei Staats-Ministerien des kgl. Hauses und des Aeußern, dann des Innern und der Finanzen allunnterthänigst erstatteten gutachtlichen Antrag, vermöge Signates d. d. Nica, den 11. l. M. allergnädigst zu genehmigen geruht, daß nicht nur in allen jenen Fällen, in welchen sich die dießfällige Emigrations-Taxe noch im Ansstande befindet, sondern, so lange Allerhöchstselben nicht anders zu verfügen Sich bewogen finden sollten, auch künftighin von der Erhebung einer Emigrations-Taxe bei Vermögens-Exportationen von Bayern nach irgend einem Theile der österreichischen Monarchie Umgang genommen werden dürfe.

Im desfallsigen Einverständnisse mit den oben erwähnten beiden andern k. Staats-Ministerien ergeht nun an das k. Regierungspräsidium hiermit der Auftrag, diese allerhöchste Entschließung Sr. Majestät des Königs sofort durch lithographirte Anschreiben sämmtlichen einschlägigen Behörden zur Wissenschaft und Darnachachtung mitzutheilen, dagegen aber auch unverzüglich berichtliche Anzeige zu erstatten, wenn etwa ein Fall sich ergeben sollte, in welchem bei einer Vermögens-Exportation aus irgend einem Theile der österreichischen Gesammtmonarchie nach Bayern von den kaiserlichen Behörden eine Emigrations-Taxe erhoben worden wäre.

München, den 30. April 1851.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
Staats-Ministerium des königl. Hauses und des Aeußern.

An die Präsidien der sämmtlichen kön. Regierungen. Nr. 3300.

Döllinger. Bd. XXII. (N. F. Bd. II.) Abth. V. Abschn. I. §. 316. S. 96


5. Aufhebung des Juris-Albinagii zwischen der Krone Frankreich und Chur-Bayern.

Entbieten Allen und jeden Unserer Hofraths- und Hofkammer-Präsidenten, Vicepräsidenten, Hofkriegsraths-Direktoren, Vitzdomen, Statthaltern, Vicestatthaltern, Canzlern, Räthen, Rentmeistern, Pflegern, Pflegscommissarien, Verwaltern, Richtern, Kastnern, Mautnern und andern unseren Beamten, nicht weniger denen von Unser lieben getreuen Landschaft der vreyen Ständen und insgemein allen Unseren Unterthanen

unseres Churfürstenthums Ober- und Niederbayern, auch der obern Pfalz,

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 139. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/139&oldid=- (Version vom 28.12.2016)