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eines durch die betreffenden ausländischen Behörden auszustellenden Reverses de observando reciproco bedingt erscheint.

Von Seite der kaiserl. kgl. österreichischen geheimen Hof-, Haus- und Staats-Kanzlei ist in dieser Beziehe unterm 3. Febr. l. Js. die allgemeine Erklärung abgegeben worden, daß die Bestimmungen des Bundesbeschlusses über die Nachsteuer und Abzugsfreiheit vom 23. Juni 1817 (Döllingers Verordn. Samml. Bd. III. S. 113) von der k. k. österreichischen Regierung auch in Hinsicht auf Vermächtnisse und Schankungen und dergleichen welche von österreichischen Unterthanen zn Gnnsten bayerischer Stiftungen und sonstiger moralischen Personen gemacht werden, als völkerrechtlich in Beachtung kommende Normen angesehen würden, und daher solche Vermögens-Exportirungen österreichischer Seits keinem Hindernisse zu begegnen hätten.

Aus den Grund dieser allgemein zugesicherten Reciprocität haben Se. Maj. der König durch allerhöchste Entschließung v. 30. April l. Js. zu genehmigen geruht, daß künftighin auch bezüglich aller derlei Vermögenszuweudungen von Seite bayerischer Unterthanen an Stiftungen jener Österreichischen Staaten, auf welche sich die Anwendbarkeit des erwähnten Bundesbeschlusses erstreckt, von den Bestimmungen des am 10. November 1811 neuerlich ausgeschriebenen Generalmandats vom 9. Febr. 1787 Umgang zu nehmen sei.

Hiervon werden die k. Regierungen, Kammern des Innern, zur künftigen Darnachachtung in Kenntniß gesetzt und sind hiernach die weiteren geeigneten Weisungen an die untergeordneten Distrikts- Polizeibehörden ergehen zu lassen.

München, den 28. Juli 1844.

Auf Sr. Majestät des Königs allerhöchsten Befehl
Staats-Ministerium des Innern.

An sämmtliche k. Regierungen K. d. J. diesseits des Rheins. Nr. 20,953

Döllinger Samml. Bd. XXII. (N. F. Bd. II) Abth. V. Abschn. I. §. 315, S. 95.


4. Aufhebung der 3prozentigen Emigrations-Taxe bei Vermögens-Exportationen von Bayern nach Ungarn und dessen Nebenländern.

Bekanntmachung.

Die k. k. österreichische Gesandtschaft dahier hat im Auftrage ihrer Regierung anher die Mittheilung gemacht, daß bei Auswanderungen aus Ungarn und dessen Nebenländern die früher zu entrichten gewesene 3prozentige Emigrations-Taxe dermalen ebenfalls aufgehoben sei, und sohin in keinem Kronlande der österreichischen Monarchie eine Emigrations-Taxe

mehr erhoben werde.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 138. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/138&oldid=- (Version vom 28.12.2016)