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Unterthanen der deutschen Bundesstaaten dortselbst zugesicherten Freiheit von allen Nachsteuern (jus detractus; gabella emigrationis) insofern das Vermögen in einen andern Bundesstaat übergeht, festgesetzt worden sind, so verordnen Wir:

1) Bei jeder Art von Vermögen, welches aus einem von Unsern Ländern und Gebieten, womit Wir dem deutschen Bunde beigetreten und welche in der von Unserer Bundestags-Gesandtschaft in der 15. Sitzung vom 6. April 1818 übergebenen Erklärung namentlich aufgeführt sind, und weiter unten zur Wissenschaft kund gemacht werden, in einen andern deutschen Bundesstaat, es sei aus Veranlassung einer Auswanderung, oder aus dem Grunde eines Erbschaftsanfalles, Verkausfs, Tausches, Schankung, Mitgift oder auf irgend eine andere Weise übergeht, soll eine vollkommene Freizügigkeit in Anwendung gebracht werden.

2) Diese Vermögens-Freizügigkeit hat sich insoferne wirksam zu äußern daß diejenigen Abgaben, welche die Ausfuhr des Vermögens in einen der zum deutschen Bunde gehörigen Staaten, ober den Uebergang des Vermögens-Eigenthums auf Angehörige eines andern Bundesstaates beschränken, sie mögen nun bisher in Unsere landesfürstlichen Kassen geflossen, oder etwa an privat-Berechtigte oder Communen zu entrichten gewesen sein, aufzuhören haben wodurch demnach sowohl der Bezug der landesfürstlichen Nachsteuer und der Emigration-Taxe, als auch jener des grundherrlichen und bürgerlichen Abfahrtsgeldes nicht mehr stattfindet.

3) Nachdem aber vermöge des ebengedachten Beschlusses die in dem deutschen Bunde in Anwendung zu bringende Vermögensfreizügigkeit aus dem Priucipe einer unter den deutschen Bundesstaaten gegenseitig geltenden Gleichstelle des Ausländers mit dem Inländer beruht, und daher jede Abgabe noch fernerhin zu bestehen hat, welche mit einem Erbschaftsanfalle, Legate, Verkaufe, einer Schankung und dergleichen verbunden ist, wenn selbe ohne Unterschied entrichtet werden muß, ob das Vermögen im Lande bleibt oder hinausgezogen wird, uud ob der neue Besitzer ein Inländer oder Fremder ist, so haben alle dergleichen in Unsern zu dem deutschen Bunde gehörigen Ländern und Gebieten bestehenden Abzüge auch fernerhin, bei dem in das übrige deutsche Bundesgebiet zu exportirenden Vermögen in Anwendung zu kommen.

4) Da in dem Bundesbeschlusse der 1. Juli 1817 als Termin angenommen worden ist, von wo an die Vermögensfreizügigkeit von den deutschen Bundesstaaten wechselseitig beobachtet werden soll, so wollen Wir,

a) daß die vor oder nach diesem Termine stattgefundene Vermögens-Exrportation und der Verzicht auf das Unterthansrecht bei der Frage der Zahlungspflichtigkeit oder Befreiuug zur Richtschnur anzunehmen

ist, und

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 136. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/136&oldid=- (Version vom 28.12.2016)