Wir finden Uns sonach bei den zwischen Uns und dem österreichischen
Kaiserhofe bestehenden besonders freundschaftlichen Verhältnissen
bewogen, andurch Nachstehendes zu verordnen:
1) Bei allen Vermögens-Ausfolglassungen aus Unsern nach den österreichischen zum deutschen Bunde gehörigen Staaten genau jene Grundsätze in Anwendung zu bringen, welche in dem anliegenden österreichischen Patent vom 2. März d. J. ausgesprochen sind,
2) bei Vermögens-Ausfolglassungen aus Unsern nach den österreichischen nicht zum deutschen Bunde gehörigen Staaten behält der zwischen Unserer und des Kaisers von Oesterreich Majestät unterm 24. Mai 1807 geschlossene erneuerte Freizügigkeits-Vertrag[1] (Regs.-Bl. 1807. S. 1211) fortwährend seine verbindliche Kraft und Wirksamkeit.
Nachdem der am 24. Mai l. Js. zwischen Unsern und den kaiserlich österreichischen Staaten durch die beiderseitigen Bevollmächtigten abgeschlossene erneute Freizügigkeits-Vertrag nunmehr die beiderseitige Allerhöchste Genehmigung erhalten hat, so lassen Wir denselben zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung durch das Regierungsblatt bekannt machen.
München, den 24. Juli 1807.
Da sowohl von Seite des kaiserl. königl. österreichischen, als des königl. bayerischen Hofes die Geneigtheit bezeigt worden ist, den unterm 4. Juni 1804 (Reg.-Bl. St. XXX. S.688) abgeschlossenen Freizügigkeitsvertrag zu erneuern, und auf die seit dieser Zeit beiderseits neuerworbenen Länder auszudehnen, auch jene Bestimmungen beizufügeu, wodurch den bereits eingetretenen und noch etwa sich ergebenden Anständen abgeholfen und vorgebeugt werden kann.: so haben sich die beiderseitigen Bevollmächtigten, nämlich der am kgl. Hoflager acereditirte kaiserl. kgl. österreichische wirkliche geheime Rath, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister, Friedrich Graf von Stadion und der kgl. bayerische geheime Staats- und Couferenz-Minister, Maximilian Joseph Frhr. v. Montgelas mit beiderseitigem Vorbehalt der unmittelbaren Allerhöchsten Genehmigung über nachstehenden verbindlichen Freizügigkeits-Vertrag vereinigt.
§. 1. Zwischen sämmtlich kaiserl. kgl. österreichische und sämmtlich kgl. bayerischen Staaten soll eine völlige Freizügigkeit dergestalt bestehen, daß
bei keiner Vermögens-Exportation, auf welche Art solche geschähen ein Abschuß-
- ↑ a) Freizügigkeits-Vertrag mit Oesterreich.
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 133. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/133&oldid=- (Version vom 28.12.2016)