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Inländer oder ein Fremder ist, bisher entrichtet werden mußten, namentlich Collatoral-Erbschaftssteuer, Stempelabgabe u. dgl., auch Zollabgaben werden durch die Nachsteuerfreiheit nicht ausgeschlossen.

4) Die zum Vortheile der in einzelnen Staaten oder Gemeinden bestehenden Schuldentilgungs-Kassen oder überhaupt wegen der Communal-Schulden eingeführten Abzüge von auswanderndem Vermögen werden allgemein aufgehoben.

Die in Unsern Staaten schon durch Unser Edikt vom 8. August 1808 §. 5. aufgehobenen Manumissions-Gelder sind auch da, wo die Leibeigenschaft oder Hofhörigkeit noch zur Zeit besteht, insofern sie nur von den aus einem Bundesstaate in den andern auswandernden Unterthanen zu entrichten wären unter der Nachsteuerfreiheit begriffen.

5) Was den Loskauf von der Militairpflichtigkeit in Hinsicht auf Freizügigkeit anlangt, bleibt einer ferneren Uebereinkunft vorbehalten.[1]

6) Die Nachsteuer- und Abzugsfreiheit findet ohne Unterschied statt, ob die Erhebung dieser Abgaben bisher dem landesherrlichen Fiscus, den Standesherren, den Privatberechtigten, Communen oder Patrimonial-Gerichten zustand. Auch die Art der Verwendung des Abzugs-Gefälles kann keinen Grund darleihen, dasselbe fortan bestehen zu lassen.

7) Die besonderen Freizügigkeits-Verträge sollen, insoweit sie dasjenige, was die gegenwärtigen Bestimmungen enthalten, begünstigen, erleichtern oder noch mehr ausdehnen, auch künftig aufrecht erhalten werden, und bestehen also, insoferne als sie diesen Bestimmungen nicht

entgegen sind.[2]

  1. Siehe Abschn. Militär-Conventionen.
  2. Vor Erlaß dieses Bundestags-Beschlusses bestanden zwischen Bayern und folgenden deutschen Bundesstaaten spezielle Verträge, welche, da sie keine weitergehenden oder ausdehnenden Bestimmungen enthalten, hier nur nachrichtlich aufgeführt sind.
    a) Mit dem Großherzogthum Baden.
    cf. Resc. v. 20. April 1804. Reg.-Bl. 1804. St. XVII. S. 429.
    " " 22. Juni 1807. Reg.-Bl. 1807. St. XXVIII S. 1084.
    " " 18. Oktbr. 1811. Reg.-Bl. 1811. St. XXVII. S. 1584.
    b) Mit dem Kurfürstenthum Hessen.
    cf. Kgl. Allerh. Verordn. v. 14. Jan. 1817. St. II. S. 17.
    c) Mit dem Großherzogthum Hessen-Darmstadt.
    cf. Kgl. Allerh. Verordn. v. 14. Juni 1808. Vertrag v. 11. Mai 1808. Reg.-Bl. 1808. St. XXIX. S. 1385.
    Kgl. A. V. v. 23. Juli 1816. Reg.-Bl. 1816. St. XXVI. S. 485.
    d) Mit dem Herzogthum Nassau.
    cf. Resc. v. 19. August 1803. Reg.-Bl. 1803. St. XXIII S. 586.
    K. A. V. v. 27. Juli 1809. Reg.-Bl. 1809. St. LIV. S. 1230.
    K. A. V. v. 5. Dezbr. 1811. Reg.-Bl. 1811. St. LXXIX. S. 1817.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 130. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/130&oldid=- (Version vom 17.8.2017)