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1) Die Nachsteuer- und Abzugsfreiheit von dem aus einem Lande in das andere gebracht werdenden Vermögen soll sich auf alle deutsche Bundesstaaten gegen einander beziehen.

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  1. Bundesstaaten zugesicherten Rechten die unter Buchstaben c erwähnte Freiheit von aller Nachsteuer, insosern das Vermögen eines Unterthanes in einen andern Bundesstaat übergeht, noch näherer Bestimmungen bedürfe, und hat zu dem Ende festgesetzt, wie folgt: 1) Die Nachsteuer- und Abzugsfreiheit von dem aus einem Lande in das andere gebracht werdende Vermögen bezieht sich auf alle deutsche Bundesstaaten gegen einander; 2) jede Art von Vermögen, welche von einem Bundesstaate in den andern übergeht, es sei auf Veranlassung einer Auswanderung, oder eines Erbschafts-Anfalls, eines Verkaufes, Tausches, einer Schenkung, Mitgift oder auf andere Weise, ist unter der bundesvertragsmässigen Abzugsfreiheit begriffen und 3) jede Abgabe, welche die Ausfuhr des Vermögens aus einem zum Bunde gehörenden Staate in den anderen, oder den Uebergang des Vermögens-Eigenthums auf Angehörige eines andern Bundesstaates beschränkt, wird für ausgehoben erklärt. Dagegen ist unter dieser Freizügigkeit nicht begriffen jede Abgabe, welche mit einem Erbschafts-Anfall, Legat, Verkaufe, einer Schenkung u. dgl. verbunden ist, und ohne Unterschied, ob das Vermögen im Lande bleibt, oder hinausgezogen wird, ob der neue Besitzer ein Inländer, oder ein Fremder ist, bisher entrichtet werden mußte, namentlich Collatoral- Erbschafts- Steuer, Stempelabgabe u. dgl. auch Zollabgabe werden durch die Nachsteuer-Freiheit nicht ausgeschlossen. 4) Die zum Vortheile der einzelnen Staaten oder Gemeinden bestehenden Schulden-Tilgungs-Kassen, oder überhaupt wegen der Communal- Schulden eingeführten Abzüge von auswanderndem Vermögen werden durch den Art. 18 der Bundesakte als aufgehoben angesehen. Manumissionsgelder, da wo die Leibeigenschaft oder Hofhörigkeit noch zur Zeit besteht, sind, insofern sie nur von den aus einem Bundesstaate in den andern auswandernden Unterthanen zu entrichte wären, unter der Nachsteuerfreiheit begriffen. 5) Was den Loskauf von der Militärpflichtigkeit in Hinsicht auf Freizügigkeit anbelangt, so behält sich die Bundesversammlung eine fernere Uebereinkunft bis zur Festsetzung der Militärverhältnisse des Bundes überhaupt und der damit in unmittelbarer Verbindung stehenden Anordnungen über die Militärpflichtigkeit im Allgemeinen vor. 6) Die durch die Bundesakte festgesetzte Nachsteuer- und Abzugs-Freiheit findet ohne Unterschied statt, ob die Erhebung dieser Abgabe bisher dem landesherrlichen Fiscus, den Standesherren, den Privatberechtigten, Communen- oder Patrimonialgerichten zustand und die ausgesprochene Aushebung aller und jeder Nachsteuer kann keinen Grund zu einer Entschädigungsforderung an den Landesherrn für die den Berechtigten entgehende Einnahme abgeben. Auch die Art der Verwendung der Abzugsgefälle kann keinen Grund darleihen, dasselbe gegen die Bestimmungen der Bundesakte bestehen zu lassen.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 128. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/128&oldid=- (Version vom 10.7.2020)