5) Den versuchenden und strafenden Behörden in den königlich bayerischen sowie andererseits in den kaiserlich königlich österreichischen Staaten wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Frevel in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nur immer thunlich sein wird.
6) Gegenwärtige Erklärung soll vor der Hand auf die Dauer von drei Jahren zu gelten haben und gegen eine gleichlautende im Namen der kaiserlich königlich österreichischen Regierung angefertigte ausgewechselt, so wie im ordentlichen Wege kund gemacht werden,
so wird vorstehende Uebereinkunft zur allgemeinen Wissenschaft und Darnachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Teublitz, den 9. September 1839.
Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1839. Nr. 39. S. 825-829.
5. Bekanntmachung. Den Vertrag mit Kurhessen wegen gegenseitiger Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd- u. dgl. Frevel betreffend.
die Verlängerung der mit der kurfürstlich hessischen Regierung im Jahre 1835 wegen Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld- und Fischerei-Frevel in den gegenseitigen Waldungen, Fluren und Fisch-Wassern auf sechs Jahre geschlossenen Uebereinkunft betreffend.
Mit allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs von Bayern erklärt das unterfertigte königliche Ministerium hierdurch, daß diejenige Uebereinkunft, welche diesseits im Jahre 1835 mit dem kurfürstlich hessischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten wegen Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld- und Fischerei-Frevel in den gegenseitigen Waldungen, Fluren und Fischwassern vorerst für sechs am 1. August dieses Jahres ablaufende Jahre abgeschlossen wurde, erneuert worden ist, um auch später in Wirksamkeit zu bleiben, unter dem Vorbehalte jedoch, daß beiden Gouvernements das Recht zusteht, diese Uebereinkunft durch Kündigung mit dem Anfange des auf dieselbe folgenden siebenten Monats außer Kraft zu setzen.
Der Inhalt vorstehender Erklärung soll, nachdem dieselbe gegen eine entsprechende, von Seiten des genannten kurfürstlich hessischen Ministeriums auszustellende, ausgewechselt worden sein wird, auf üblichem Wege
zur öffentlichen Kunde gebracht werden.
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 124. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/124&oldid=- (Version vom 27.12.2016)