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VI. Voransteheude durch die Beobachtung genauer Reciprocität bedingte Verpflichtungen werden beiderseits vorerst auf sechs Jahre vom 1. August L J. an übernommen.

VII. Die getroffene Uebereinkunft soll in den beiderseitigen Staaten auf die gewöhnliche Weise bekannt gemacht, auch auf die genaueste Befolgung von den beiderseitigen Gerichts-, Polizei- und andern Behörden mit gebührender Strenge gehalten werden,

so wird vorstehende Vereinbarung durch das königliche Regierungsblatt zur Wissenschaft und Darnachachtung öffentlich bekannt gemacht.

München, den 3. Juni 1835.

Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern. Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1835. Nr. 32. S. 546-551.


2. Bekanntmachung der Uebereinkunft mit dem Großherzogthum Sachsen-Weimar, wegen Verhütung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Fisch- und Feld-Frevel betreffend.

Staatsministerinm des königl. Hauses und des Aeußern.

Nachdem die königlich bayerische und die großherzoglich Sachsen- Weimar-Eisenachische Staatsregierung zur wirksamen Verhütung der Forst-, Jagd-, Fisch- und Feldfrevel an den gegenseitigen Landesgrenzen durch wechselseitige, unter dem 17. April und 25. März l. J. ausgestellte Declarationen die Verpflichtung übernommen haben, nachfolgende Bestimmmungen genau zu beobachten, und beobachten zu lassen, und zwar:

1) verpflichtet sich die königlich bayerische (großherzoglich Sachsen-Weimar- Eisenachische) Staatsregierung, die Forst-, Jagd-, Fisch- und Feld- Frevel, welche ihre Unterthanen auf dem anderseitigen Gebiete verübt haben möchte, sobald sie davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie im Inlande begangen worden wären.

2) Um von beiden Seiten zur Sicherheit des Forst- und Feld-Eigenthums, so wie der Jagd- und Fischrechte möglichst mitzuwirken, sollen die wechselseitig verpflichteten Forst- und Polizei-Beamten befugt sein, in den Fällen solcher Frevel Haussuchungen in dem Gebiete des andern Staates, wenn sich dort der angegebene Thäter aufhält, oder der gefrevelte Gegenstand befinden dürfte, zu veranlassen. Dieselben haben sich zu diesem Ende an den Ortsvorstand der betreffenden Gemeinde zu wenden, und diesen zur Vornahme der Visitation in ihrer Gegenwart aufzufordern.

3) Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Protokoll

aufnehmen und ein Exemplar dem regierenden Beamten einhändigen,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 121. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/121&oldid=- (Version vom 27.12.2016)