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dort der angegebene Thäter aufhält, oder gefrevelte Gegenstand befinden möchte, zu veranlassen, welche Befngniß bei den übrigen hierzu geeigneten Jagd-, Fischerei-und Feldfreveln eben wohl eintritt. Die gedachten Beamten haben sich zu dem Ende an den Ortsvorstand der betreffenden Gemeinden oder Orts-Polizeibeamten zu wenden, um diesen zur Vornahme der Visitation in ihrer Gegenwart aufzufordern. Derselbe hat die hiebei aufgefundenen, angeblich gefrevelten Gegenstände in sichere Verwahrung bringen zu lassen, auch über eine solche Haussuchung sogleich ein Protokoll aufzunehmen und weder für dieses noch für jene eine Belohnung zu empfangen. Die eine Ausfertigung des Protokolls ist alsbald dem requirirenden Forstoffizianten einzuhändigen, eine zweite Ausfertignng aber dem Untergerichte des Bezirkes zu übersenden, bei Vermeidung einer Dienst- Ordnungsstrafe von einem bis zu fünf Thalern für denjenigen Ortsvorstand, oder Ortspolizeibeamten, welcher der Requisition nicht Genüge leistete.

Auch kann der regierende Forst- oder Polizeioffiziant verlangen, daß der Förster etc. (oder in dessen Abwesenheit der etwa dazu geeignete Aufseher) des Ortes, worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen dabei zugezogen werde, welchem Antrage dieser entweder selbst oder durch seinen Gehilfen zu entsprechen hat.

IV. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den beiderseitigen Staaten wird es zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der vorliegenden Frevel so schleunig vorzunehmen, als es nach der bestehenden Gerichtsverfassung nur immer thunlich ist, auch insbesondere bei angezeichneten oder sehr bedeutenden Freveln die Untersuchung in jedem einzelnen Falle sogleich eintreten zu lassen.

V. Die Vollziehung der Straf-Erkenntnisse, nebst der Erhebung und Beitreibung der den Wald- Jagd-, Feld- und Fischerei-Eigenthümern oder sonst Beschädigten zuerkannten Entschädigungsgelder, soll mit der thunlichsten Beschleunigung durch die geeigneten Beamten bewirkt, und deßwegen zu gegründeten Beschwerden niemals Anlaß gegeben werden.

Die erkannte Geldstrafe wird zum Vortheile der Herrschaft des Gerichtes vollzogen, welches das Erkenntniß ertheilt hat.

Gegen Unvermögende, welche die Geldstrafe nicht erlegen können, sind die nach der Gesetzgebung des einen oder des anderen Staates stattfindenden Strafsnurogate in Anwendung zu bringen. Der zuerkannte Schadenersatz einschließlich des Holzwerthes, so wie die Pfände- oder Angabe-Gebühr, und der Strafantheil des Angebers, wo dergleichen gesetzlich bestehen, werden vorzugsweise vor der Strafe oder deren übrigen Theile beigetrieben und von den Staatsbeamten des Bezirkes, worin der

Frevel geschehen, zur weiteren Besorgung an die Betheiligten abgeliefert.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 120. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/120&oldid=- (Version vom 27.12.2016)