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und ist in den andern Orten dorthin (conf. Abthl., Abschn., Nro., Art. oder §.) verwiesen.

Endlich habe ich aber, um den Umfang des Werkes nicht ganz nutzlos zu vergrößern, da das Obsolete ein fast gleich großes Material geliefert haben möchte, als das noch bestehende, alle diejenigen Verträge hinweggelassen, die entweder nur von rein ephemärer Bedeutsamkeit waren, oder deren Geltung bereits, sei es durch eigenen Ablauf, oder Kündigung oder irgend wie sonst, so völlig erloschen ist, daß in keinem Falle ein Rekurs auf sie noch irgend etwa bei einer Gelegenheit in Aussicht stände. Dahin gehören z. B. die alten Cartel-, Transport-, Vagabonden- etc. Conventionen, die Schulden-Regulirungs-Verträge in Folge des Reichs-Deputationsschlusses von 1805, oder über die in Gemäßheit der Rheinischen Bundes-Acte säcularisirten geistlichen Ritter-Orden und Stifte, sowie die verschiedenen Alliance-Kriegs- und Militär-Verpflegungs-Verträge aus der Periode von 1806 bis 1815. Für den historischen Forscher mag ihre Kenntniß allerdings noch von Interesse und Wichtigkeit sein, für diese Sammlung habe ich jedoch ihre Aufnahme für überflüßig erachtet. – Eine alleinige Ausnahme findet jedoch in Bezug des letzteren Punktes bei der Abtheilung II, „Landeshoheits-, Territorial- und Grenz-Verträge“ statt, wo jeder nur zugängliche Vertrag zur Aufnahme gelangt ist, selbst wenn er nicht mehr in Kraft besteht, da nur zu häufig Fälle vorkommen, wo auf solche, selbst längst antiquirte und sogar durch später nachfolgende, wieder aufgehobene Verträge, zu irgend einer Beweisführung über die Gültigkeit oder die rechtliche Begründung alter Privat-Verträge zurückgegangen wird.

Dahingegen habe ich mich veranlaßt gefunden, einige Gesetze, königliche Verordnungen und Ministerial-Erlasse, die in ganz unmittelbarer und fast untrennbarer Verbindung mit jenen Staats-Verträgen stehen, oder allein ihre richtige Anwendung und Auffassung möglich machen, mit zur Aufnahme zu ziehen.

Hiernach glaube ich, dem von mir angestrebten Ziele ein zum praktischen Gebrauche möglichst übersichtlich geordnetes Handbuch, sowie für die Kunde des externen Staatsrechts möglichst vollständiges Compendinm aller Staats-Verträge des Königreichs Bayern zu liefern, nach Kräften genügt zu haben.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/12&oldid=- (Version vom 29.12.2019)