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§. 13. Niemand ist gehalten, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Silbermünze der Landeswährung erreicht, in Silberscheidemünze und eine Zahlung, welche den Betrag von drei Kreuzern erreicht, in Kupferscheidemünze anzunehmen.

§. 14. Ebenso besteht für Niemand eine Verbindlichkeit, grobe Silbermünzen oder Scheidemünzen in Zahlung anzunehmen, welche durchlöchert, beschnitten oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewichte verringert oder beschädigt sind. Dasselbe ist auch der Fall hinsichtlich der verfälschten Münzstücke.

§. 15. Als diejenigen Kassen, welche nach der im Art. 15 lit. c des Münzvertrages vom 24. Januar v. Jrs. eingegangenen Verbindlichkeit verpflichtet sind, i n l ä n d i s c h e Scheidemünze aus Verlangen gegen grobe coursfähige Silbermünze nach dem Nennwerthe einzuwechseln, werden die Kreiskassen in den acht Regierungsbezirken bestimmt.

Dabei ertheilen Wir Unserem Staats-Ministerium der Finanzen die Ermächtigung, hierin bei sich zeigendem Bedürfnisse und nach Befund der Umstände Abänderungen eintreten zu lassen oder weitere Verfügung zu treffen.

Die zur Umwechslung angebotene Summe darf jedoch in Silber- Scheidemünze nicht unter 40 Gulden, in Kupferscheidemünzen nicht unter 10 Gulden betragen.

Durchlöcherte, beschnittene oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht verringerte, sowie verfälschte Scheidemünze sind von solcher Umwechslung ausgeschlossen.

§. 16. Unter der Benennung "K r o n e" und "h a l b e K r o n e" wird eine Vereinsmünze in Gold geprägt; dieselbe ist H a n d e l s m ü n z e.

Die Krone wird zu 1/50 des Pfundes feinen Goldes, die halbe Krone zu 1/100 des Pfundes feinen Goldes ausgeprägt.

Diese Vereinsgoldmünzen sollen aus 900 Tausendtheilen (9/10) Gold und 100 Tausendtheilen (1/10) Kupfer bestehen und demnach 45 Kronen und 90 Halbkronen ein Pfund wiegen.

§. 17. Der Silberwerth der Vereins - Goldmünzen im P r i v a t- V e r k e h r e ist kein fester, sondern wird lediglich durch das Verhältniß des Angebotes zur Nachfrage bestimmt.

Dieselben haben nicht die Eigenschaft eines die bestehende Silberwährung vertretenden Zahlungsmittels und können daher nur in Zahlung gegeben werden, wenn sich der Empfänger zu deren Annahme versteht oder hierzu besonders verpflichtet hat.

§. 18. Unsere Staats-Ministerien sind ermächtigt, die Kronen und Halbkronen bei den ihrem Ressort zugehörige Kassen in Zahlung zuzulassen oder von solchen auszuschließen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 755. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1199&oldid=- (Version vom 31.7.2018)