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§. 9. Die Vereinsthaler werden zu 900 Tausendtheilen (9/10) aus Silber und zu 100 Tausendtheilen (1/10) aus Kupfer bestehen; es werden daher 27 Ein-Thalerstücke ein Pfund und 27 Zwei-Thalerstücke zwei Pfund wiegen.

§. 10. Alle im Münzvereingebiete ausgeprägten Vereinsthaler (§. 8.) sollen ohne Unterschied des Landesgepräges den im Königreiche geprägten völlig gleichgeachtet werden und daher ebenso, wie diese, im öffentlichen und im Privatverkehr unbeschränkte Giltigkeit, gleich den Landesmünzen, haben.

Die aus Grund der allgemeinen Münz-Convention vom 30. Juli 1838 — Regierungsblatt vom Jahre 1839. Stück 5. S. 129 — geprägte Vereinsmünze zu 3 1/2 Gulden ist dem nach §. 8 geprägten Zwei- Vereinsthaler-Stücke in jeder Beziehung gleichgestellt.

Ebenso haben die dieser Münz - Convention gemäß, sowie die vor dem Jahre 1839 im früheren Vierzehnthalerfuße ausgeprägten Einthalerstücke unbeschränkte Gültigkeit und werden demgemäß auch von den Staatskassen angenommen und ausgegeben.

§. 11. Sowohl im öffentlichen, wie im Privatverkehre darf die Annahme einer Zahlung in Vereinsmünze (§. 8 und 10) auch dann nicht verweigert werden, wenn die Zusage der Zahlungsleistung aus eine bestimmte Münzsorte der Landeswährung lautet.

Dagegen ist es gestattet, Vereinsmünzen ausdrücklich und mit der Wirkung in Zahlung zu versprechen oder sich zu bedingen, daß in diesem Falle Letztere lediglich in Vereinsmünzen zu leisten ist.

§. 12. Als Scheidemünzen werden auch fernerhin geprägt

a. in Silber Sechskreuzerstücke, Dreikreuzerstücke und Einkreuzerstücke.

b. in Kupfer Halbkreuzerstücke = Zweipfennige = Viertelkreuzerstücke = Pfennige und Achtelkreuzerstücke = Heller.

Die Ausprägung der Sechs- und der Dreikreuzerstücke hat nach Maßgabe der für den süddeutschen Münzverein geltenden Normen zu geschehen.

Das Mischungsverhältniß der Einkreuzerstücke wird aus 165 Tausendtheile Silber und 835 Tausendtheile Kupfer festgesetzt, und es sollen daher 594 Einkreuzerstücke ein Pfund wiegen. In 3600 Stücken soll demnach ein Pfund feinen Silbers enthalten sein.

Von den Zweipfennigen sollen 200 Stücke. von den Pfennigen 400

Stücke und von den Hellern 800 Stücke ein Pfund wiegen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 754. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1198&oldid=- (Version vom 17.5.2018)