Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/1197

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


§. 2. Als Grundlage des Münzwesens bleibt die reine Silberwährung aufrecht erhalten.

§. 3. Die Hauptlandesmünze ist auch fortan der Gulden zu sechzig Kreuzer.

§. 4. Wie seither aus der Mark seinen Silbers vierundzwanzig und ein halb Gulden geprägt worden sind (24 1/2 Guldenfuß), so werden in Folge des veränderten Münzgewichtes nunmehr aus dem Pfunde feinen Silbers 52 1/2 Gulden geprägt und es tritt damit an die Stelle des 24 1/2 Guldenfußes der zweiundfünfzig ein halb Guldenfuß als Landesmünze.

§. 5. Beide Münzfuße bilden in ihrer Vereinigung die süddeutsche Währung und die in derselben ausgeprägten groben Silbermünzen sind Münzen der süddeutschen Währung.

§. 6. Den groben Silbermünzen des 52 1/2 Guldenfußes kommt völlig gleiche Geltung mit den im bisherigen 24 1/2 Guldenfuße ausgeprägten gleichnamigen Münzen zu; es darf daher bei Abtragung sowohl früher entstandener als künftig entstehender Zahlungsverbindlichkeiten, soferne nicht die im 11. Absatze des §. 11. vorgesehene besondere Verabredung getroffen ist, ein Unterschied zwischen den Münzen beider Münzfuße nicht gemacht werden.

§. 7. Außer den bisherigen groben Silbermünzen zu zwei Gulden, zu einem Gulden und zu einem halben Gulden (Landescourantmünzen) werden auch Vereinsmünzen unter der Benennung "Vereinsthaler" in Silber geprägt.

Diese Vereinsmünzen haben die Bestimmung, den Verkehr zwischen de Staaten der süddeutschen Währung und den beim Münzvertrag vom 24. Januar v. Js. mitbetheiligten Staaten der Thalerwährung und der österreichischen Währung zu vermitteln und zu erleichtern und gehören diesen drei Währungen gleichmäßig an.

§. 8. Die Vereins-Silbermünzen sind: a) das Ein-Vereinsthalerstück und b) das Zwei-Vereinsthalerstück.

Das Ein-Vereinsthalerstück besteht aus einem Dreißigstel des Pfundes feinen Silbers, hat den Werth von einem und dreiviertel Gulden (1 3/4 fl.) süddeutscher Währung und ist gleich einem Thaler der Thalerwährung und einem und einem halben (1 1/2) Gulden der österreichischen Währung.

Das Zwei-Vereinsthalerstück besteht aus einem Fünfzehntel des Pfundes feinen Silbers, hat den Werth von drei und einem halben Gulden (3 1/2 fl.) süddeutscher Währung und ist gleich zwei Thalern der Thalerwährung und drei Gulden der österreichischen Währung.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 753. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1197&oldid=- (Version vom 31.7.2018)