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andern juristischen Personen unter Genehmigung des Staates auf jeden Inhaber ausgefertigten Creditpapiere, soweit auf solche nicht der §. 1. Anwendung findet, zum Gegenstand haben, oder die aus gewinnsüchtiger Absicht oder doch wissentlich unternommene Verbreitung solcher unächten Papiere betreffen, in der Art ausgedehnt wissen, daß bei der Bestrafung solcher Verbrechen und Vergehen zwischen inländischen Papieren und gleichartigen Papieren aus dem andern Staate ein Unterschied nicht gemacht werden, auch hinsichtlich der Untersuchung oder Auslieferung dasjenige Anwendung finden soll, was in den §§. 1-3. vereinbart ist.

§. 5. Wenn in einem Staate, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Cartel aus Grund des Artikel 26. des ersteren beigetreten ist, die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen in der Strafgesetzgebung nicht besteht, oder die strafbare Nachahmung oder Vefälschung der in diesem Cartel genannten Münzen oder Creditpapiere mit einem anderen Namen als mit "Verbrechen und Vergehen" von dem Gesetze bezeichnet sind, so bleibt es diesem Staate anheimgestellt, bei der Bekanntmachung des Cartels im ersteren Falle die aus jene Unerscheidung bezüglichen Worte "oder Vergehen" wegzulassen, im zweiten Falle an Stelle des Ausddrucks "Verbrechen oder "Vergehen" diejenige Bezeichnung zu setzen, welche seiner Gesetzgebung entspricht.

Berlin den 19. Februar 1853.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1853. Nr. 42. S. 1315-1318.

3. Königlich Allerhöchste Verordnung, die Ausführung des Münz- Vertrages vom 24. Januar 1857 betreffend.

Maximilian II.,

von Gottes Gnaden König von Bayern, etc. etc.

Wir finden Uns bewogen, zur allseitigen Ordnung der Münzverhältnisse nach Maßgabe des bereits in Folge der Bekanntmachung vom 5. Mai 1857 (Reggs.-Bl. St. 26. S. 597.) in Wirksamkeit getretenen Münzvertrages vom 24. Januar 1857 nach Vernehmung Unseres Staatsrathes zu verordnen, was folgt:

§. 1. An die Stelle der bisher in Anwendung gewesenen Münzmark in der Schwere von 233 855/1000 Grammen (kölnische Mark) tritt nunmehr das Pfund in der Schwere von 500 Grammen. wie solches bei Erhebung der Zölle bereits allgemein im Gebrauche sich befindet, als ausschließliches Münzgewicht.

Das Pfund als Münzgewicht wird in tausend Theile getheilt Die Theilung des Tausendtheils erfolgt in decimaler Abstufung; der zehnte Theil des Tausendtheiles erhält die Benennung "Aß."

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 752. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1196&oldid=- (Version vom 31.7.2018)