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bleibt dergestalt ferner aufrecht erhalten,[1] daß es an Stelle des Münzcartels die zum deutschen Zoll- und Handelsverein verbundenen Staaten dd. Karlsruhe den 21. Oktober 1845 auch zwischeu den letzteren unter sich Geltung haben soll, und es wird denselben gleiche Dauer wie dem gegenwärtigen Vertrage beigelegt.

Art. 26. Für den Fall, daß andere deutsche Staaten oder solche außerdeutsche Staaten, welche einem der beiden Zollsysteme sich anschließen, dem gegenwärtigen Münzvertrage beizutreten wünschen, erklären die vertragenden Regierungen sich bereit, diesem Wunsche durch deßhalb einzuleitende Verhandlungen Folge zu geben.

Art. 27. Die Dauer des Vertrages wird zunächst bis zum Schluße des Jahres 1878 festgesetzt; es soll auch alsdann derselbe, insofern der Rücktritt von der einen oder der andern Seite nicht erklärt, oder eine anderweite Vereinbarung darüber nicht getroffen worden ist, stillschweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden.

Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zuläßig, wenn die betreffende Regierung ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich festgesetzten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer den mitvertragenden Regierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämmtlichen Vereinsstaaten unverweilt weitere Verhandlung einzutreten hat, um die Veranlassung der erfolgten Rücktritts-Erklärung und somit diese Erklärung selbst im Wege gemeinsamer Verständigung zur Erledigung bringen zu können.

Art. 28. Der gegenwärtige Vertrag soll baldmöglichst ratificirt werden und am 1. Mai 1857 in Kraft treten.

So geschehen Wien am 24. Januar 1857.

(L. S.)       Johann Anton Brentano.
(L. S.)       Franz Xaver von Haindl.
(L. S.)       Wilhelm Brüel.
(L. S.)       Dr. Vollrath Vogelmann.
(L. S.)       Hector Rößler.
(L. S.)       Dr. Cajetan Edler von Mayer.
(L. S.)       Karl Theodor Seydel.
(L. S.)       Adolph Freiher von Weissenbach.
(L. S.)       Adolph Müller.
(L. S.)       Johann Rudolph Sigmund Fulda.
(L. S.)       Gottfried Theodor Stichling.
(L. S.)       Franz Alfred Jakob Bernus.

Reg.-Blatt f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1857. Nr. 26. S. 597–628.


  1. Folgt in der Anlage.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 750. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1194&oldid=- (Version vom 29.9.2018)