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Art. 22. Keiner der vertragenden Staaten ist berechugt, Papier- geld mit Zwangseonrs anszngeben oder ansgeben zu lassen, salls nicht Einrichtung getrossen ist, daß solches jederzeit gegen vollwertige Silber^ münzen aus Verlangen der Jnhaber nmgewechselt werden könne. Die in dieser Beziehung znr Zeit etwa bestehenden Ansmchmen sind längstens bis zum 1. Jannar 1859 zur Abstellung zu briugen.

. Papiergeld oder sonstige zum Umlans als Geld bestimmte Werth- zenhen, deren Ansgabe^ entweder vom Staat selbst oder von andern nnter Antorität desselben bestehenden Anstalten ersolgt, dürsen künstig nur in Silber und in der gesetzlich bestehenden Landeswährung ausgestellt^ werden.

Art. 23. Diejenigen vertragenden Staaten, welche dnrch die allge- meinem Münzeonvention vom 30. Jnli 1838 verbnnden sind, anerkennen nnter sich. da^ von der Zeit an, wo die Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages beginnt. die Bestimmungen desselben zngleich an die Stelle der in der gedachten Münzeonvention vereinbarten Bestimmungen zu treten haben. und daß letztere dnrch die für erstere sestgesetzte Daner (Art. 27.) zngleich mit als verlängert zu betrachten ist.

Jngleichen sollen die theils zwischen den Staaten des bisherigen 14 Thalersnßes. theils zwischen denen des bisherigen 2^1^ st.-Fnßes über das ^..ünzwefen getroffenen besonderen Vereinbarungen. namentlich die Münzc.onvenuon und die besondere Uebereinknnst wegen der Scheidemünze dd. München den 25. Angnst 1837 die besondere protokollarische Ueber- einknnft dd. Dresden am 30. Jnli 1838 und die Eonvention cid. München 27. März 1845. soweit nicht einzelne Bestimmungen darin dnrch die Ver- einbarung des gegenwärtigen Vertrags als abgeändert zu betrachten sind oder von den betreffenden Staaten nnter sich abgeändert werden. noch ferner als in Krast bestehend angesehen werden.

Art. 24. Die vertragenden Staaten werden alle Gesetze und Ver- ordnungen , welche znr Regelung des Münzwesens im Sinne des gegen- wärtigen Vertrages ergehen werden, ingleichen die zu deren Anssührung unter einzelnen von ihnen etwa zu Stande kommenden Vereinbarungen sich einander miuheilen.

Nicht minder verpflichten sich dieselben nach Ablans jeden Jahres einen amtlichen Nachweis über die im Lanse der letzteren stattgesnndenen Ansmünzungen aller Art mit Bezeichnung der verschiedenen Münzsorten einander mitzntheilen sowie zu veröffentlichen, und in beiden Fällen die Gesammtwerthsnmme allerseit Annahme des bestehenden Landesmünzsnßes ausgeprägten Münzen jeder Sorte mitangeben zu lassen.

Art. 25. Das mit dem Handels- und Zollvertrage v. 19. Febrnar 1853 zugleich abgeschlossene, diesem als Beilage lV. angereihte Mlinzcartel

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 749. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1193&oldid=- (Version vom 31.7.2018)