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^ a) zwar jedem Staate unbenommen, die Vere.usgoldmüuzeu (Art. 18) bei seinen Cassen uach einem im Vorans bestitumteu Eours an Zahlungsstatt für Silber zuzulaffeu und diese Zulassung eutweder aus alle Leistungen und Easseu oder nur aus eiuzelue derselben zu erstrecken , eine solche Voransbestimmung hat jedoch stets nur auf die Dauer von höchstens sechs Monaten sich zu beschräukeu und ist bei Ablans des letzten Monats für die nächste Eaffeneonrs- Periode jedesmal von Nenem vorznnehmene Der Eaffeneonrs dars nicht über denjenigen Werth bestimmt werden, der sich aus dem Dnrchschnitte der amtlichen Börseneonrse jener Münzsorte in den vorhergegangenen sechs Monaten ergibt. Anch wird jede Regierung sich das Recht vorbehalten, diesen Conrs innerhalb der betreffenden Periode jederzeit abznändern und nach Bessnden znrück- znziehen.

b^ Die Bestimmung eines Easseneonrses dars sernerhin nur für die Vereins -Goldmünzen und nicht für andere Gattungen gemünzten Geldes ersolgen.

c) Den Vekanntmachungen, dnrch welche der Eaffeneonrs bestimmt wird, ist die möglichste Verbreitung zu geben. Dieselben müffen, auch wenn eine Aenderung des Easseneonrses für die betreffende nächste Periode nicht beabsichtigt wird, stets vor Eintritt der letz- teren erlassen werden und haben zu enthalten:

aa) die Angabe des dnrchschnittlichen Handelseonrses auf den maßgebenden Vörsenplätzen während der nnmittelbar vor- angegangenen sechs Monaten

bb) den hiernach bestimmten Eaffeneonrs n ee) die Zeitdaner der Geltung desselben n dd. den Vorbehalt, diesen Eaffeneonrs nöthigensalls auch vor

Ablauf der bestimmteu Zeit (cc^ zu äuderu, beziehungs-

.weise herabsetzen n cc^ die Erklärung, daß dieser Eaffeneonrs nur für die an die

Staatseaffen zu leistenden Zahlungen gilt.

^f, Jn den Landen der vertragenden Regierungen soll es den Staats- eassen, sowie den nnter Antorität des Staats bestehenden össent- lichen Anstalten, namentlich den Geld- und ^redu-Anftalten, Banken n. s. w. sernerhin nicht gestattet sein, wegen der von lhnen zu leistenden vertragsmäßigen Znhlungen einen alternativen Vor- behalt der Wahl des Zahlungsmittels in Silber oder Gold in der Art sich zu bedingen, daß dabei für letzteres ein inr Vorans

bestimmtes Werthverhältniß in Silbergeld ansgedrückt wird.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 748. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1192&oldid=- (Version vom 31.7.2018)