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hingegen nicht über bezüglich 6 und 5 Psennig- (Psenning), sowie aber bezüglich 4 Hnuderuheil- und 2 Kreuzer-Stücke erheben es ist auch auf ^er Knpsermünze der Nennwerth nicht uach dem Theuverhältniß zu einer ^ höheren Münzstnse. sondern nach der Ein- oder Mehrheit oder dem Theil- betrage der für die ueinsten Münzgrößen bestehenden Werthbenennungen klls Psenninge (Psennige), Krenzer u. s. w. auszudrückeu.

Es dars die Subersc^eide-Münze künstig in keinem der vertragenden Staaten nach einem leichteren Münzsnße als zu 341^ Thaler in Thaler-

Währung, 513^ st. österreichischer Währung oder 603^ st. süddeutscher

Währung geprägt werden.

Bei Ausprägung der Kupser- Scheidemünze ist das Nennwerthver- hältniß von 112 Thalern in Thaler -Währung, 168 st. österreichischer Währung und 196 st. süddeutscher Währung für 1 Zolleentner Kupfer niemals zu überschreiten.

Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich zngleich, nicht mehr Silber- und Knpfer- Scheidemünze in Umlans zu setzen, als für das Be- bürsniß des eigenen Landes zu Zahlungen im kleinen Verkehr und znr Ansgleichung ersorderlich ist. Anch werden sse die gegenwärtig in Umlans besindliche Scheidemünze, soweit dieselbe dieses Bedürsniß etwa bereus übersteigt, aus jenes Maaß znrücfführen.

Niemand dars in den Landen der vertragenden Staaten genöthiget werden, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Münze er- reicht (Art. 5.) in Scheidemünze anznnehmen.

Art. 15. Jeder vertragende Staat macht sich verbindlich:

a, seine eigene Silber- und Knpser-Scheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten Werth hernnterznsetzen, auch eine Anßereonrssetzung ^derselben nur dann eintreten zu lassen, wenn eine Einlösungssrist von mindestens vier Wochen sestgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablanse öffentlich bekannt gemacht worden ist^

d^) dieselbe, wenn in Folge längerer Eirenlation und Abnntzung das Gepräge nndentlich geworden ist. nach demjenigen Werthe, zu welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt ist, allmälig zum Einschmelzen einznziehen

c, auch nach dem nämlichen Werthe seine Scheidemünze aller Art in näher zu bezeichnenden Eassen auf Verlangen gegen grobe in seinen Landen eonrssähige Münze nmznwechseln.

Die zum Umtansch bestimmte Snmme dars jedoch bei der Silber- Scheidemünze nicht nnter bezüglich 20 Thaler oder 40 Gnlden. bei der Knpser-Scheidemünze nicht nnter bezüglich 5 Thaler oder 10 Gnlden

beuagen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 745. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1189&oldid=- (Version vom 31.7.2018)