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Deesen Vereinsmünzen wird zu dem angegebenen Werthe im ganzen Umfange der vertragenden Staaten, bei allen Staats-, Gemeinde-. Stis- tungs- und anderen öffentlichen Kassen, sowie im Privatverkehre, nament- lich auch bei Wechselzahlungen, nnbeschränkte Giltigkeit, gleich den eigenen Landesmüuzeu , beigelegt. Anßerdem soll auch in dem Falle Niemand deren Annahme zu dem volleu Werthe der Zahlung verweigern können, wenn die Znsage der Zahlungsleistung aus eine bestimmte Münzsorte der eigenen Landeswährung kantet. Nicht minder soll es in den vertragenden Staaten Jedermann gestattet sein, Vereinsmünzen ansdrückuch und mit der Wirkung in Zahlung zu versprechen oder sich zu bedingen, daß in diesem Falle letztere lediglich in Vereinsmünzen zu leisten isi.

Art. 9. Die von den dnrch die allgemeine Münz-Eonvention v^m 30. Juli 1838 verbundenen Staaten bisher in der Eigenschast einer Ver- emsmünze ausgeprägten Zweithaler- (bezüglich 31^ sl.-)Stücke werden den Vereinsmünzstücken (Art. 8.) in jeder Beziehung gleichgestellt.

Den der allgemeinen Münz-Eonvention vom 30. Jnli 1838 gemäß sowie den von dem Jahre 1839 im bisherigen 14 Thalersnße ansge- . prägten Thalersiücken wird in allen vertragenden Staaten die nubeschränue Giltigkeit gleich den eigenen Landesmünzen zugestanden.

Art. 10. Das Mischnugs-Verhäuniß der Vereinsmünzen wird aus 900 Tansendtheile Silber und 100 Tansendtheile Knpser sestgesetzt. Es werden demnach 131^ doppelte oder 27 einsache Vereinsthaler ein Psnnd wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weuiger darst unter Festhaltung des im Art. 6. anerkannten Grnndsatzes, im Feingehalt nicht mehr als 3 Tansendtheile, im Gewicht aber bei dem einzelnen Ein-Vereinsthalerstück nicbt mehr als 4 Tansendtheile seines Gewichts und bei dem einzelnen Zwei-Vereinsthalerstück nicht mehr als 3 Tansendtheile seines Gewichts betragen.

Der Dnrchmeffer wird für das Ein-Vereinsthalerstück aus 33 Milli- meter, für das Zwei-Vereinsthalerstück aus 41 Millimeter sestgesetzt^ beide werden im Ringe nno mit einem glatten. mit vertiefter Schrift oder Ver- zierung versehenen Rande geprägt werden.

Jn den Avers derselben ist das Budniß des Landesherrn und bei der freien Stadt Franksnrt das Symbol derselben ansznnehmen.

Der Revers mnß in der Umschrist um das Landeswappen die Angabe des Theilverhältniffes zum Psunde seinen Silbers und die ansdrückliche Bezeichnung als Ein-Vereinsthaler bezüglich als Zwei-Vereinsthaler. inglei^ chen die Jahrzahl enchalten. Dnrch letztere ist stets das Jahr der wirk- lichen Ansmünzung zu bezeichnen.

Art. 11. Die Höhe der in Zwei-Vereinsthalerstücken auszuführen

den Ansmünzungen bleibt dem Ermeffen jedes eiuzelueu Staates überlassen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 743. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1187&oldid=- (Version vom 31.7.2018)