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des Art. 8. vorgesehene besondere Verabredung getroffeu fft, ein Unter.- schied zwischen den alten Münzen des 14 Thaler- und 241^ ss.-Fnßes und der nenen Münzen des 30 Thaler- und 52^ ss.-Fnßes nicht gemacht werden dars.

Art. 5. Ein jeder der vertragenden Staaten wird seine Ansmün- zungen auf solche Stücke beschränken, welche der dem vereinbarten Münz- snße (Art. 2. n. 3.) entsprechenden Rechnungsweise gemäß sind.

Ansnahmsweise bleibt es Oesterreich vorbehalten , noch serner foge^ nannte "Levantiner- Thaler" mit dem Bildnisse der Kaiserin Maria Theresia und mu der Jahreszahl 1780 im damaligen Schrot und Korn als Handelsmünze ansznprägen.

Als znläßige kleinste in dem Landesmünzsnße ansznprägende Theile stücke der Hanptmünzen werden anerkannt:

das 1^ Thalerstück im 30 Thalersnße, das ^ ss.-Stück im 45 sse-Fnße, das 1^ ss.-Stück im 521^ st.-Fnße.

Die vertragenden Regierungen verpssichten sich , die Ansmünzung in Theilstücken aus das nothwendige Bedürsniß zu beschränken.

Art. 6. Sämmtliche vertragende Regierungen verpssichten sich, bei der Ansmünzung von grober Silbermünze, solglich von Hanptmünzen so- wohl als deren Theilstücken - Eonrantmünzen - ihren Landesmünzsnß (Art. 3.) genan einhalten und die möglichste Sorgsalt darans verwenden zu laffen, daß auch die einzelnen Stücke dnrchans vollhaltig und vollwichug ausgemüuzt werden. Sie vereiuigen sich insbesondere gegenseitig zu dem Grnndsatze, daß nnter dem Vorwande eines sogenannten Remedinms an dem Gehalte oder dem Gewichte der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine Abweichung von dem den letzteren znkommeuden Gehalte oder Gewichte nur insoweit nachgesehen werden dürse, als eine absolnte Genanigkeit nicht eingehalten werden kann.

Art. 7. Der Feingehalt wird in Tansendtheilen ansgedrückt.

Bei der Bestimmung des Feingehaltes der Silbermünzen soll überall die Probe aus nassem Wege angewendet werden.

Art. 8. Zur Vermittelung und Erleichterung des gegenseitigen Ver- kehrs nnter den vertragenden Staaten sollen zwei den im Art. 2. ge- dachten Münzsüßen enffprechende Hanptsilbermünzen nnter der Benennung Vereinsthaler ansgeprägt werden, nämlich:

1) Das Ein-Vereinsthalerstück zu 1^ des Psnndes seinen Silbers mit dem Werthe von bezüglich 1 Thaler-Währnug^ 11^ st. ösier- reichischer Währung und 13^ ss. süddeutscher Währung n

2) das Zwei-Vereiusthalerstück zu ^ des Psuudes seinen Silbers mu dem Werthe von bezüglich 2 Thalern in Thaler- Währung, 3 ss. österreichischer Währung und 31^ st süddeutscher Währung.

1^c^l^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 742. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1186&oldid=- (Version vom 31.7.2018)