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entweder der Dreißig-Thalersttß (au Steue des bisherigen 14 Thalerfnßes) zu dreißig Thalern aus dem Pfnnde feinen Silbers,

.^ver der Fünfnhdvierzig-Gnldeusuß zu 45 Guldeu aus dem Psnnde seinen Silbers,

.ober der Zweinndsünzig- und ein halb-Gnldensnß (an Stelle des bisher.- gen 241^ Gnldensnßes) zu 521^ Gnlden aus dem Pfnnde seinen Silbers,

als Landesmünzsnß zu gelten hat. Art. 3. Jnsbesondere soll

n) im Königreiche Prenßen mit Ansschlnß der hohenzoller^schen Lande, in den Königreichen Sachsen und Hannover, im Knrsürstenthnm Hessen, im Großherzogthnm Sachsen, in den Herzogtümern Sachsen-Altenbnrg, Sachsen-Gotha, Brannschweig, Oldenbnrg mit Birkenseld, Anhalt DessanEöthen und Anhalt-Bernbnrg, in dem Fürstenthnm Schwarzbnrg-Sondershansen und der Unterherrschast des Fürstentums Schwarzbnrg-Rndolstadt, in den Fürstentümern Waldeck und Pyrmont, Renß älterer Linie und Renß jüngerer Linie, Schanmbnrg-Lippe und Lippe:

der Dreißig-Thalersnßn h) im Kaiserthnme Oesterreich sowie im Fürstenthnme Liechtenstein :

der Fünsnndvierzig-Gnldensnßn c) in den Königreichen Bayern und Württemberg, in den Großherzog- tümern Baden und Hessen, im Herzogtnm Sachsen-Meiningen, im Fürstenthnm Sachsen-Eobnrg, in den hohenzollerschen Landen Prenßens, im Herzogtnm Nassan, in der Oberherrschast des Fürstenthnm Schwarzbnrg-Rndolstadt, in der Landgrasschast Heffen- Hombnrg und in der sreien Stadt Franksnrt: der zweinndsünszig- und ein halb-Gnldensnß als Landesmünzsnß und Grnndlage der gesetzlichen Landeswährung daselbst angesehen und bezüglich eingesührt werden. Demgemäß sollen nnter Lünzen: der "Thaler-Währung:" die des 30 Thalersnßes bezüg^ lich des 14 Thalersnßes, "österreichischer Währung:" die des 45 ss.-Fnßes, "süddeutscher Währung:" die des 521^ st-Fnßes bezüg- lich des 241^ ss.-Fnßes .

verstanden werden.

Art. 4. Die Münzstücke des 30 Tyaler- und 521^ sse-Fußes solleu völlig gleiche Geltung mit den im bisherigen bezüglichen 14 Thaler- und 241^ st-Fuße ansgeprägte ^ gleichnamigen Münzen haben, dergestalt, daß bei allen Zahlungen und Verbindlichketten, soseru nicht die am Schluße

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 741. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1185&oldid=- (Version vom 31.7.2018)