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gemacht worden ist. Die Feststelle des Werthsverhältniffes, nach welchem zum Behuse des Uebergauges zu dem ueneu Landesmünzsnße (Art. 3.) die Münzen des bisherige Landesmünzsußes eingelöst oder im Umlans gelaffen werden.solle, bleibt jedoch einer jeden betheiligten Regierung vorbehalten.

Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die Eingangs ge- dachten Münzen, einschließlich der von ihm ansgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieselbe in Folge längerer Cirenlation und Abnützung eine erhebliche Vermiuderung des ihueu ursprünglich znkommenden Metallwerthes erlitten haben, und dergleichen abgenntzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge nndentlich geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie, nach der von ihm getroffenen Bestimmung, gegenwärug in Umlanse sind, oder künstig werden in Umlans gesetzt werden. bei alleu seinen Kaffe auzuuehmen.

Art. 12. Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinere Verkehr und znr Ansgleichung, kleinere Münze nach einem leichtere Münzsnße, als dem Landesmünzsnße (Art. 2. und 3.), in einem dem letzteren et- sprechende Nenwerthe, als Scheidemünze prägen zu lassen. Sämmt- liche eontrahirende Staaten verpachten ssch aber, nicht mehr Scheidemünze in Umlans zu fetzen, als zu obigem Zwecke für das Bedürsniß des eigee Landes erforderlich ist. Sie werden auch nach Thnnlichkeit darauf hin- wirkeu, daß die gegewärtig im Umlans befindliche Scheidemünze auf jenes Maaß zurückgeführt und sodann Niemand genöthigt werde, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Münze (Art. 5e) erreicht, in Schei- demüuze anznnehmen.

Art. 13. Jeder eontrahirende Staat macht ssch serner verbindlich:

n.) seine eigene Silberscheide-Münze niemals gegen den ihr beigelegten Werth hernnter zu setzen, auch eine Anßereonrssetzung derselben nur dann eintrete zu lassen, wenn eine Einlösungssrist von min- destens vier Wochen sestgesetzt, und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablanfe bekannt gemacht worden istn

b) dieselbe, wenn in Folge längerer Eirenlation und Abnütze d^s Gepräge nndentlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu wel- chenr sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung gegenwärug im Umlanf ist oder künstig wird in Umlans gesetzt werden, allmälig zum Einschmelzen einznziehen auch nach dem nämlichen Werthe

c) seine Silberscheide-Münze aller Art in näher zu bezeichnenden Kaffen aus Verlange, gegen grobe in seinen Landen eonrsfähige Münze, nmznwechseln. Die zum Umwechseln beftimmte Smnnre darf jedoch nicht nnter einhnndert Thalern, beziehungsweise ein^ hnndert Gnlden, betragen.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 736. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1180&oldid=- (Version vom 31.7.2018)