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publizirt durch Bekanntmachung des königlich bayerischen Staats- Ministeriums des königlichen Hauses und des Aeußern d. d. München den 7. Januar 1833.

Reg.-Bl. f d. Königr. Bayern f. d. J. 1833. Nr. 4. S. 60-64.


7. Bekanntmachung. Die Ausdehnung der zwischen der königlich bayerischen und der großherzoglich hessischen Regierung, wegen Verhütung und Bestrafung der Forstfrevel getroffener Uebereinkunft vom 6. April/30. Juli 1822 auf Feld-, Jagd- und Fischerei-Frevel, betreffend.

Königlich bayerisches Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern.

Die königlich bayerische Staatsregierung ist mit der großherzoglich hessischen Staatsregierung übereingekommen, daß die zwischen den beiderseitigen Gouvernements wegen Verhütung und Bestrafung der Forstfrevel in den gegenseitigen Grenzwaldungen unter dem 6. April und 30. Juli 1822 abgeschlossene Uebereinkunft nunmehr auch aus Feld-, Jagd- und Fischerei-Frevel, insoferne dieselbe auf solche anwendbar ist, und mit dem Vorbehalte ausgedehnt sein solle, daß Pfandgebühren nur, so weit es die jeweilig bestehenden Gesetze gestatten, zuzuerkennen und zu erheben sind.

Unter Beziehung auf den Inhalt der bemerkten Uebereinkunft, welche durch das königliche Regierungsblatt Nr. 30. vom 10. August 1822 S. 732 ff. zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist, wird daher gegenwärtige nachträgliche Bestimmung andurch zur Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht.

München, den 16. September 1851.

Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl.
Freiherr von der Pfordten.

Reg.-Bl. f. d. Königreich Bayern f. d. J. 1851, Nr. 45. S. 1081-1083.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 118. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/118&oldid=- (Version vom 27.12.2016)