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Seine herzogl. Durchlaucht der Herzog von Sachsen-Eoburg-Gotha:

Höchst Jhren Kammerrath Jnlins Gelbke. Ritter .n^ Seine herzogliche Dnrchlancht der Herzog von Hassan:

Höchst Jhren ZouDireetiousrath Philipp Scholz. Seiue Dnrchlancht der Fürst oon Schwarzbnrg-Rndolstadt und Seine Dnrchlancht der Fürst von Schwarzbnrg-Sondershansen .

den großherzogl. sächsischen geh. Legationsrath Ottokar Thon Seine Dnrchlancht der Fürst Renß älterer Linie:

Höchst Jhren Regierungs- und Eonsisiorialrath Ludwig Freiherrn von Mannsbach ^ Seine Dnrchlancht der Fürst von Renß Schlaitz und Seine Dnrchlancht der Fürst von Renß-Lobenstein und Ebersdorf:

den großherzogl. sächsischen geh. Legationsrath Ottokar Thon

Der Senat der steien Stadt Franksnrt:

den Schöffen und Senator Eonrad Adolph Bansa.: von welchen Bevollmächtigten, nnter dem Vorbehalte der Ratisieation, solgender Vertrag abgeschlossen worden ist:

Art. 1. Als Grnndlage des gesammten Münzwesens in den Lan- den der hohen eontrahirenden Theile soll in allen Münzstätten einerlei Münzmark angewendet werden, deren Gewicht, mit dem Gewichte der in dem Königreich Prenßen und den süddentschen Staaten des Zoll- und Handelsvereins bereits bestehenden Mark übereinstimmend, aus 233,855 . . . Gramme sestgesetzt wird.

Art. 2. Nach dieser gemeinsamen Grnndlage soll das Münzwesen in den sämmtlichen Landen der eontrahirenden Staaten geordnet werden, und zwar in der Art, daß, je nachdem darin die Thaler- und Groschen-, oder die Gnlden- und Krenzer -Rechnung hergebracht oder den Verhält- nissen entsprechend ist,

entweder: der Vierzehnthaler snß, bei welchem die Mark seinen Sil- bers zu Vierzehn Thalern ansgeprägt wird, mit dem Werthsver- hältniß des Thalers zu 1^ Gnlden,

oder: der Vier- und zwanzig und ein halb Gnldensnß, bei welchem aus der Mark seinen Silbers vier und zwanzig und ein halber Gulden geprägt werden, mit dem Werthsverhältniß des Gnldens zu 4^ Thaler

als Landesmünzsnß gelten wird. Art. 3. Jnsbesondere wird

einerseits in den königl. prenßischen und sächsischen, in .den knrsürstl. hessischen, großherzoglich sächsischen und herzoglich sachsen-altenbnrgischen Landen, in dem herzoglich sachsen-eobnrg- und gothaischen Herzogthnme Gotha. in den sürstlich schwarzbnrg- sondershansischen Landen, sowie in den Landen der sürstllch renßischen älterer und jüngerer Linie:

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 733. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1177&oldid=- (Version vom 31.7.2018)