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Art. 13. Der Subergehau der Sechs- und Dreikrenzerstücke wirb zu 350 Tansendtheile angenommen.

Der Durchmeffer der Sechskrenzersiücke soll 20 und der Dreikrenzer- stücke 17 Millimeter betragen.

Der Avers derselben erhält das Wappen des ausmündenden Staates mu einer die Münze als Scheidemünze bezeichnenden Umschrift, und der Revers die Wertangabe nebsi der Jahreszahl in einem Kranze von Eichenlanb.

Die Fehlergrenze, welche im Feingehalte bei beiden Münzsorten im Mehr oder Weniger eingehalten werden mnß^, wird auf 7 Tansendtheile festgesetzt^ bei derStückelung ist für die möglichst genane Einhaltung der aus ein Psnnd gehenden Stückzahl Sorge zu tragen und dars die Ab- weichung im Mehr oder Weniger 1 Prozent nicht übersteigen.

Art. 14. Die vertragenden Staaten machen sich verbindlich:

a) ihre eigene Silber- und Kupser- Scheidemünze niemals gegen den ihr beigelegten Werth hernnterznsetzen, auch eine Anßereonrssetzung derselben nur dann eintreten zu lassen. wenn eine Einlösungssrist von mindestens vier Wochen sestgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablans öffentlich bekannt gemacht worden ist^

b) dieselbe, wenn in Folge längerer Eirenlation und Abnützung das Gepräge nndentlich geworden ist, nach demjenigen Werthe, zu welchem sie in Umlaus gesetzt ist, allmälig zum Einschmelzen ein- znziehen

o) auch dieselbe nach dem nämlichen Werthe in näher zu bezeichnen- den Kassen auf Verlangen gegen grobe in ihrem Lande eonrsfä- hige Münze nmznwechieln.

Die zur Umwechfelung angebotene Snmme darf jedoch in Silberscheidemünze nicht nnter 40 Gnlden. in Knpferscheidemünze nicht unter 10 Gnlden betragen. Art. 15. Niemand darf in den Landen der vertragenden Staaten genötigt werden, eine Zahlung. welche den Werth der ueinften groben Subermünze erreicht. in Scheidemünze anznnehmen.

Art. 16. Sämmtuche vertragenden Staaten machen sich verbind- uch. in dem Zeitranme vom 1. Jannar 1859 bis 1. Jannar 1864 von den im Gebiete des süddentschen Münzvereins geprägten und noch nmlan- senden Sechs- und Dreikrenzerstücken jährlich den Betrag von 400,000 st. nnb zwar in der Art einzuziehen. daß ohne Unterschied des Landesgepräges vorzugsweise diejenigen Stücke. welche eine srühere Jahreszahl als die von 1807 oder keine erkenntliche Jahreszahl tragen. sodann die sonstigen äueren und abgenntzten zum Einznge gebracht werden. Der bezeichnete Betrag wird nnter den eontrahirenden Staaten nach demselben Maßstabe

vertheiu. nach welchem die Zollrevennen znr Verteilung gelangen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 729. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1173&oldid=- (Version vom 31.7.2018)