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Gegenwärtige Eonvention soll alsbald zur Rausikation der hohen eontrahirenden Regierungen vorgelegt, und die Answechselung der Ratist- kations-Urknnden zu München spätestens binnen sechs Wochen bewirkt werden.

München den 27. März 1845.

(Folgen die Unterschristen.)

Gedachte in zwöls Artikeln bestehende Eonvention genehmigen und ratisiziren Wir in allen ihren Pnnkten und Elanseln, und versprechen die- selbe in Ersüllung bringen und beobachten zu lassen.

Dessen znr Urknnde haben Wir gegenwärtige Ratisikation nnter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrnckung Unseres königlichen Jnsiegels anfertigen lassen.

So geschehen und gegeben München den 12. April 1845.

(L. S.^) Lndwig. Reg.-Blatt s. d. Königr. Bayern s. d. J.lhr 1845^ Nr. 24. S. 417-424.

..I^. Königlich Auerhöchste Verordnung, das Conrsverhältuiß der im Conventiousfuße ausgeprägten Zwanzig- und Zehnkrenzersiücke betreffend.

Marimilian IL.

von Gottes Gnaden König von Bayern .e. .1c.

Wir sinden Uns bewogen, in Hinblick aus die mit den übrigen Re- gierungen des füddentschen Münzvereins gepsiogenen Verhandlungen bezüg- lich des ferneren Umlanfes fowohl der Zwanzig- und Zehnkrenzersiücke österreichischen, als der gleichen Münzstücke süddentschen Gepräges zu be- stimmen und zu verordnen , was solgt :

^. 1. Die bisherige Geltung der Zwanzig- ünd Zehnkrenzersiücke österreichischen Gepräges zu 24 und 12 Krenzer wird hiermit aus 231^ und 11 Krenzer herabgesetzt mit der Wirkung, daß Niemand verpachtet ist, diese Münzen in der Eigenschast als gesetzliches Zaylungsmittel in einem höheren als in diesem geminderten Werthe anznnehmen.

Wir behalten Uns vor, den Termin zu bestimmen, von welchem an diese Münzen anshören werden, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein.

Unter den vorerwähnten Zwanzig- und Zehnkrenzerstücken österreichi- schen Gepräges sind die von dem Gepräge derjenigen erloschenen Münz- herrschasten inbegriffen, deren Gebiete gegenwärtig zu Oesterreich gehören.

^. 2. Die Zwanzig- und Zehnkrenzersiücke, welche das Landesge-

präge der süddentschen Münzvereinsstaaten, nämlich der Königreiche Bayern und Würuemberg, der Großherzogthümer Baden und Hessen, des Herzog-

thnms Sachsen-Meiningen, der hohenzollerschen Lande Prenßens, des Her-

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 723. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1167&oldid=- (Version vom 31.7.2018)