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2. Um von beiden Seiten zur Sicherheit des Forsteigenzhums möglichst mitzuwirken , sollen die wechselseitigen verpflichteten Forst- und Polizeibeamten befugt sein, in den Fällen der Waldfrevel Haussuchungen im Gebiete des andern Staates, wenn sich dort der angegebene Thäter aufhält, oder der gefrevelte Gegenstand befinden dürfte, zu veranlassen.

Dieselben haben sich zu dem Ende an den Ortsvorstand der betreffenden Gemeinde zu wenden, und diesen zur Vornahme in ihrer Gegenwart aufzufordern.

3. Bei diesen Haussuchnugen muß der Ortsvorstand, ohne für seine Mitwirknug eine Belohnung in Anspruch nehmen zu können, sogleich ein Protokoll aufnehmen, und ein Exemplar dem requirirenden Beamten einhändigen, ein zweites Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde übersenden, bei Vermeidung einer polizeilichen Geldstrafe.

4. Ist die Person des Frevlers dem Forst- oder Polizeibeamten bekannt, und kann somit dieselbe durch ihn constatirt werden, so findet eine Verhaftung nicht Statt. Im entgegengesetzten Falle ist der Forst- oder Polizeibeamte berechtigt, den Frevler, wenn es ohne gewalttätige Auftritte geschehen kann, zu arretiren und an die nächstgelegene Ortsbehörde zur Constatirung seiner Person abzuführen; auch kann er zu letzterem Behufe dessen Spur, so weit es ihm möglich ist, verfolgen.

Mißlingt das eine oder das andere, so ist die Individualität allenfalls durch Zeugen herstellen.

5. Für die Constatirung eines Forstsrevels, welcher von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des andern begangen worden, soll den Protokollen und Abschätzungen, welche von den competenten verpflichteten Forst- und Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels aufgenommen worden, jener Glaube von der zur Aburteilung geeigneten Stelle beigemessen werden, welchen die Gesetze den Protokollen der inländischen Beamten beilegen.

6. Die Einziehung des Betrags der Strafe und der eben stattgehabten Untersuchungskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurteilte Frevler wohnt, und in welchem das Erkenntniß stattgefunden hat, und nur der Betrag des Schadenersatzes und der Anzeige-Gebühr an die betreffende Kasse desjenigen Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.

7. Den untersuchenden und bestrafenden beiderseitigen Behörden wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forststevel in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich sein wird. Wenn der Forst-Exceß dergestalt durch Erkenntniß erledigt ist, daß dasselbe vollstreckt werden kann, so hat die Untersuchungsbehörde eine beglaubte Abschrift der protokollarischen

Verhandlungen und des zu vollstreckten Erkenntnisses dem

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 115. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/115&oldid=- (Version vom 27.12.2016)