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Art. 32. Jm Falle ein Telegramm dem Adressaten nicht zngestellt werden kann, muß die Ausgabestation miuelst Dienstnotiz nnter Angabe der Gründe hievon benachrichtigt werden. Dieselbe hat wo möglich dem Absender davon Mutheilung zu machen.

Jst der Adressat nicht aufzustuden. so wird die Adresse bei der Empfangsstation durch Anschlag bekannt gemacht.

Das Telegramm wtrd vernichtet, wenn der Empsänger fich nicht innerhalb sechs Wochen znr Empfangnahme gemeldet hat.

Ueber die nachträgliche Empsangnahme wird der Ansgabestauon eine dienstliche Mittheilung nicht gemacht.

Art. 33. Gebührenbeträge, welche für beförderte Telegramme irr- thümlich zu wenig erhoben worden stnd, hat der Absender aus Verlangen nachzuzahlen.

.Jrrthümlich zu v^el erhobeue Gebühren werden demselben znrück- vergütet.

Art. 34. Wenn sich bei den Abrechnungen zwischen den Verwal- tungen Disserenzen in der Wortzahl herausstellen, so kann deshalb eine Nachsorderung an die Verwaltung der Ausgabestation nicht gemacht werden.

Jn diesem Falle wird die Wortzahl der Ausgabestatiou der Gebüh- ^ renberechnung zu Grnnde gelegt.

Art. 35. Jm internationalen Verkehr genießen nur die den Tele- graphendienst betreffenden amtlichen Telegramme Gebührenfreist.

Art. 36. Die Originale der ansgegebenen Telegramme, die Papier- streifen mit den telegraphischen Zeichen und die Niederschristen der Tele- gramme werden wenigstens ein Jahr lang ansbewahrt.

Nach Verlans dieser Zeit können dieselben vernichtet werden.

Art. 37. Jede der eontrahirenden Regierungen vergütet der andern diejenigen Gebührenantheue. welche für Rechnung der letzteren wegen der Besörderung sowohl über deren eigenes Gebiet. als über dasselbe hinans erhoben worden ssnd.

Die Abrechnung zwischen den Staaten des deutsch -österreichischen Telegraphenvereins und der Schweiz stndet der Art stau, daß die Schweiz und jeder der Staaten, welche mit derselben in nnmittelbarer telegraphi- scher Verbindung stehen, sich hinsichtlich aller über ihre gemeinschasuiche Grenze gegangenen Telegramme gegenseitig dasjenige Gebühren-Betreffniß gntschreiben. aus welches der andere Theil Ansprnch hat.

Die gegenseitige Berichtigung der Rechnungen stndet höchstens nach Ablans jeden Monats statt.

Der Abschlnß und die Saldirung ersolgt zu Ende jeden Vierteljahres.

Art. 38. Der Saldo aus dem Rechnung^ Abschlnß wird in der

Münze desjenigen Staates ansgezahlt^ welchem der Saldo gebührt..

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 702. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1146&oldid=- (Version vom 31.7.2018)