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Jede Abschrist soll nur die Adresse desjenigen Empfängers erhalten, an welchen sie bestimmt ist, es sei denn, daß der Absender das Gegentheu verlangt.

Die Gebühren für die Vervielsältigung kommen derjenigen Verwalt- ung zu, aus deren Gebiet sie stattgesunden hat.

Art. 29. Vor begonnener Telegraphirung kann jedes Telegramm von dem Absender oder einem Beantragten desselben gegen Rückgabe des Empsangsscheins znrückgezogen werden.

Jn einem solchen Falle werden die Gebühren nnter Abzug von 30 Krenzer österreichisch oder 21 Kreuzer süddeutsch oder 75 Ets. zurück- gegeben.

Eine begonnene Telegraphirung dars aufgehalten jedoch das Tele- gramm nicht znrückgezogen werden.

Jn diesem Falle wird eine besondere Gebühr nicht erhoben, indeß bleiben die bezahlten Gebühren den betheiligten Verwaltungen versallen.

Ebenso kann nach Abgang eines Telegramms verlangt werden, daß dessen Znstellung an den Adressaten unterbleibe, wenn zur Aussührung dieses Verlangens noch Zeit vorhanden ist.

Alsdann mnß dieses Verlangen mittelst eines neueu, von dem Ab^ sender an die Adreßstation zu richteuden Telegramms, welches der Gebüh- renzahlung nnterworsen ist, ersolgen.

Von dem Ersolge eines solchen Verlangens mnß der Ansgeber von Amtswegen in Kenntniß gesetzt werden.

Der Ansgeber oder dessen Bevollmächtigter hat sich in allen diesen Fällen zu legitimiren.

Art. 30. Die Telegramme werden den Adressaten innerhalb der von den Verwaltungen für ihre Stationen sestgesetzten Znsiellungsbezirke unentgeltlich überbracht.

Für Weiterbesörderung eines Telegramms sind von der Ansgabe- siation zu erheben:

1) Für die Besörderung mittelst rekommanbirten Briefes 40 Krenzer österreichisch oder 28 Krenzer süddentsch oder 1 Franken nach allen

Orten in Enropn 1 Gnlden österreichisch oder 1 Gnlden 10 Krenzer süddentsch oder 2 Franken 50 Ets. nach den übrigen Weutheilen.

Diese Gebührensätze sinden auch bei Telegrammen Anwendung, welche posto restaute behandelt werden sollen.

2) Für Besörderung dnrch Erpreß-Boten 1 Gnlden 20 Krenzer öster- reichisch oder 1 Gnlden 24 Krenzer süddentsch oder 3 Franken in einem Umkreise bis zu einer Entsernung von zwei Meilen oder drei Schweizerstnnden.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 700. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1144&oldid=- (Version vom 31.7.2018)