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Jft der Station bei Aufgabe eines Telegrannus bekannt, daß der billigste oder der von dem Aufgeber bezeichnete Weg in Folge von Störung.. Unterbrechung oder Uebersüllung der Telegraphenlinie nicht benützt werben kann, so mnß der Ansgeber hievon in Kenntnis gesetzt und ihm die Wahl eines andern Weges gegen Bezahlung des entsprechenden Gebührenbetrages überlassen werden.

Die Besörderung des Telegramms auf einem ungewöhnuchen ober von der Bestimmung des Absenders abweichenden Wege gewährt .keinen Anspruch aus Rückerstaunug der Gebühren.

Art. 23. Wird vom Absender eines Telegramms die Empfangs- anzeige von der Adreßstation gefordert. so ist hiesür die Gebühr eines Tetegramms von zwanzig Meilen für die nämliche Entfernung zu erheben..

Jn solchem Falle muß im Original des Telegramms nach dem Tert und vor der Unterschrist bemerkt werden: "Empsangsanzeige bezahlt^

Unter Empsangsanzeige ist die Angabe der Zeit der Abgabe des Telegramms in der Wohnung des Adressaten verstanden.

Die Anssertigung derselben ist dem Ansgeber sosort zuzustellen.

Art. 24. Der Absender eines Telegramms kann verlangen. daß es collationirt werbe.

Die Gebühren für die Eollauonirung sind dieselben, wie für das Telegramm selbst und werden von dem Ansgeber voransbezahlt.

Wenn ein Telegramm collationirt werden soll, so ist im Original nach dem Tert und vor der Unterschrist zu bemerken: "Eollauonirung bezahlt.^

Jn diesem Falle mnß die Eollationirung sogleich uach Empsang des Telegramms stattsinden.

Unter Eollauonirung ist das Znrücktelegraphiren des ganzen Tele- gramms von der Adreßsiauon an die Ansgabestation mit Zustellung einer Abschrist des collationirten Telegramms an den Absender verstanden.

Die Empsangsanzeige und Eollauonirung werden in der Verrechnung wie bezahlte Rückautworteu (Art. 26.) behaudelt.

Art. 25. Die teilweise Eollationirung der Zahlen. Ehiffern und der wichtigsten Wörter in Staats- und Privat-Telegrammen geschieht von Amtswegen und ist tarfrei.

Sie sindet nnmittelbar nach ersolgter Abtelegraphirung des Tele- gramms statt.

Art. 26. Dem Absender ist gestauet. sogleich bei Ansgabe eiues Telegramms die Gebühren für die Rückantwort aus dasselbe unter Fesi- setzung einer beliebigen Wortzahl zu entrichten.

Jn einem solchen Falle mnß das Telegramm u.u.uut.^ vor der

Unterschrist die Notiz enthauen. "Antwort bezahlt far . ^ Wsrter.^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 698. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1142&oldid=- (Version vom 31.7.2018)