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Für alle Telegramme, welche einen der Anschlnßpnnkte der nördlichen Grnppe passiren, soll die Tare ohne Rücksicht aus den wiruichen Besör- derungsweg nach dem nachstgelegenen Anschlußpunkt dieser Gruppe berechnet werden. Desgleichen wtrd für Telegramme, welche einen Anschlnßpmckt der südlichen Grenze passiren, die Tare nach dem nächstgelegenen Anschlnß- pnnkt dieser Grnppe berechnet.

Ans diese Art sinden zwischen je zwei Stationen des deutsch -öster- reichischen Telegraphen Vereines und der Schweiz nur zweierlei Tarissätze Anwendung, je nachdem nämlich hierbei die nördlichen rder südlichen Grenz- tarpnnkte in Betracht kommen.

Jn gleicher Weise sollen die dnrch den deutsch -österreichischen Tele- graphen-Verein und durch die Schweiz transitirenden Telegramme behau- den werden, der Art, daß die mit dem angrenzenden Staate über den gegenseitigen Verkehr jeweilen geltenden Tarisgrnndtaren auch auf den Transitverkehr Anwendung sinden.

Die nach den obigen Grnndsätzen gebildeten Tarise werden sich die eontrahirenden Staaten gegenseitig mittheilen.

Art. 20. Bei Anwendung der Tare aus die Wortzahl werden fol- gende Regeln beobachtet:

1) Alles, was der Absender zum Zwecke der Besörderung in das Original der Telegramms geschrieben hat, wird bei der Wortzählung

mitgerechnet.

2) Die dnrch einen Bindestrich verbnndenen. oder dnrch ein Apostroph getrennten Wörter zählen siir so viel Wörter als sie enthalten.

Jedes Wort, welches nicht mehr als sieben Sylben enthält, wird für ein Wort gezählt. Bei längeren Wörtern gilt der Ueberschnß als ein weiteres Wort.

3) Die Bindestriche, die Apostrophe, die Jnterpnnktionszeichen, die Ansührungszeichen, die Parenthesen und die Absätze (Alinea) werden nicht mitgerechnet.

Die Zeichen für das Unterstreichen werden für zwei Wörter gezählt.

Alle Zeichen, welche der Apparat dnrch Wörter wiedergeben mnß. werden für so viele Wörter gezählt. wie erforderlich sind, um sie ans- zndrücken.

4) Jedes getrennt stehende Buchstaben- oder Zahlzeichen wird für ein Wort gezählt.

5) Zahlen mit Ziffern geschrieben gelten bis znr Snmme von süns Zahlen als ein Wort, bei Zahlen von mehr Ziffern sind te füns Ziffern und ebenso der etwaige Ueberschnß als ein Wort anznnehmen.

Die znr Trennung dienenden Kommata und Brnchstriche werden als

ebenso viele Ziffern mit in Rechnung gebracht.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 696. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1140&oldid=- (Version vom 31.7.2018)