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Staats- oder Diens.t-Telegramme unterliegen selbstverständlich dieser Alternirung mit den Privat-Telegramn.en nicht.

Art. 10. Die Staats-Telegrcnnme ssnd der gewöhnuchen Tarirung unterworsen. Sie müsseu ssets mit dem Stempel oder dem Siegel des Abseuders verseheu sein. Sie können in jeder beliebigen Sprache abge- saßt sein, müssen aber in denjenigen Ländern mit lateinischen Buchstaben geschrieben sein, wo diese Schristzeicheu die allgemein gebränchlichen sind. Sie können serner in Eyiffern abgesaßt sein, welche aus arabischen Zahleu oder aus gewöhulichen alphabetischen Bnchstaben besichert.

Bei Staats -Telegrammen steht den Telegraphenstationen eine Eou- trole des Juhalts nicht zu

Art. 11. Nur diejeuigen Dienst-Telegramme, welche zwischen den Vorstäudeu der Telegrapheu-Verwaltungen gewechselt werden, können in Ehifferu abgefaßt sein.

Art. 12. Privat-Telegramme könueu nach der Wahl des Anfgebers in dentscher, sranzösischer oder italienischer Sprache abgesaßt sein.

Diejenigen Stationen, welche Telegramme in andern Sprachen an- nehmen, werden besonders namhast gemacht.

Die Anwendung der Ehifferschrist ift bei Privat - Telegrammen nicht gestauet n es ist jedoch erlanbt, die Börseneonrse, Waarenpreffe n. s. w. unter diejenigen Beschränkten, welche jede Regierung znr Abwendung von Mißbränchen für nöthig erachtet, in bloßen Zahlen zu beordern

Die Privat-Telegramme müffeu in denjenigen Ländern mit lateini- schen Bnchstaben geschrieben sein, wo -diese Schristzeichen die allgemein gebränchlichen sind.

Art. 13. Wenn eine Unterbreche der Verbindungen erst nach Annahme eines Telegramms bekannt wird, so hat die Station, von welcher ab die Weiterbesörrerung nnmöglich ist, eine Abschrist des Telegramms in einem rekommandirten Briese znr Post zu geben oder wo dieß znlässig ist, dienstlich mit dem nächsten Eisenbahnznge weiter zu beordern

Die Abschrist ist nach Umständen entweder an die znnächst erreich- bare Station behnss der Weiterbesörderung aus telegraphischem Wege oder an die Endstation zu adreffiren, welche damit wie mu einem gewöhn- lichen Telegramm versäyrt.

Sobald die Verbindung wieber hergestellt ist, mnß die Station, welche die Weiterbesörderung per Post oder Eisenbahn eingeleitet hat, das Telegramm auch aus telegraphischem Wege weiter besördern und hier- bei die bereus ersolgte anderweite Besörderung anzeigen.

Art. 14. Die Telegraphenstauonen ssnd ermächtigt, Telegramme nach Orten anznnehmen, welche anßerhalb der Telegraphenlinie liegen.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 693. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1137&oldid=- (Version vom 31.7.2018)