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Oben an muß die Adresse fteheu und im vorkommeudeu Faue die Angabe der Art der Weiterbesörderung von der letzten Telegraphenstation ab. Danu solgt der Tert und am Schluße die Unterschrist.

Die Adresse mnß den Empsänger und dessen Ansenthaltsort so dent- lich bezeichnen, daß darüber kern Zweisel entsteht.

Die Folgen einer ungeuaueu oder uuvollstäudigen Adresse hat der Abseuder zu tragen.

Derselbe kann die nachträgliche Verdollständignug einer uuznlänguchen Adresse nur durch Ausgabe und Bezahlung eines neueu Telegrammes be- werkstelligen.

Dem Abseuder ist gestauet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglau- bigung beisügen zu lassen

Art. 8. Die Telegramme zersallen in drei Gattungen:

1) Staats -Telegramme, das heißt solche, welche von dem Staats- oberhaupte, den Ministern, den Höchstkommandirenden der Land- und Seemacht und den diplomatischen oder Eonsnlar-Agenten der eontrahiren- den Staaten ausgehen.

Die Bevorutgung bei der Besörderung und die übrigen nachstehenden Begünstigungen der Staats-Telegramme sollen in ihrem ganzen Umsange, aber nnter der Voranssetzung der Reeiprozität auch auf die Staats-Tele- gramme derjenigen Staaten ansgedehnt werden, mit welchen die eine oder andere der eontrahirenden Regierungen besondere Telegraphen -Eonden- uonen abgeschlossen hat oder abschließen wird.

Die Telegramme der andern Mächte werden wie Privat-Telegrannne behandelt.

2) Dienst-Telegramme, das heißt solche, welche ssch ausschließlich auf den internationalen Telegraphendienst beziehen, oder dringende Maßregeln oder schwere Unsälle aus den Eisenbahnen betressen.

3) Privat-Telegrannne.

Art. 9. Die Vesörderung der Telegramme ersolgt in der Reihen- folge ihrer Ansgabe dnrch die Absender oder ihrer Anknnst auf den Zwischen- oder Endstationen, wobei jedoch solgende Rangordnung ut berücksichugen ist:

1. Staats-Telegramme,

2. Dienst-Telegramme,

3. Privat-Telegramme.

Die begonnene Telegraphirung eines Telegramms dars nicht nnterm brochen werden, es sei denn, daß die höchste Dringlichkeit znr Besörderung einer Mittheilung von höherem Range vorläge.

Zwischen zwei im direkten telegraphischen Verkehr stehenden Stationen sind die Telegramme eines und desselben Ranges in alternirenber Rechen^

solge zu beordern.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 692. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1136&oldid=- (Version vom 31.7.2018)