Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/1128

Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


1188

Die Zurin^tauung der Gebühren für verloren gegangene, entstellte oder verzögerte Depeschen kann versagt werden, wenn die Schuld den Eisenbahn -Telegraphen oder den Liuien Zauderer als der eontrahirenden Staaten beizumesseu ist. Jm letzteren Falle wirb die betreffende Ver- waltung sich bei der sremden Verwaltung für die Znrückerstauung der Gebühren verwenden. Verzögerungen, welche bei der Befördernd durch die Post, durch Erpreßboten oder Estaseue entsteheu, begrüudeu keinen Anspruch aus Erstauung weder der Telegraphengebühren, noch der Kosten für die Weiterbeförderung.

Wenn eine Depesche aus einem der im Art. 12. angegebenen Grnnde angehalten wird, so wird von den eingezahlten Gebühren nur der Betrag für diejenige Strecke zurückerstauet. welche die Depesche noch nicht durch- lausen hat.

Art. 28. Gebührbeträge, welche für besörderte Depeschen irrchüm- lich zu weuig erhoben worden stnd, hat der Absender nachzuzahlen.

Jrrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden demselben zurück- erstauet.

Art. 29. Die Originale der ausgelieferteu Depeschen, die Papier- streisen mit den telegraphischen Zeichen und die Depeschenansnahmebogen oder Depeschenabschristen werden wenigstens ein Jahr lang unter solchen Vorsichtsmaßregeln ansbewahrt, daß das Eorrespondenzgeheimniß gesichert bleibt. Nach Verlans dieser Zeit können dieselben ^vernichtet werden.

Art. 30. Jm internationalen Verkehr genießen nur die den Tele- graphendienst betreffenden Depeschen Gebührensreiheit.

Art. 3L Die Gebühren für die Vervieffäuigung von Depeschen kommen derjenigen Tetegraphenverwaltung zu, aus deren Gebiet die .Ver- vielsältigung bewirkt worden ist. Jn gleicher Weise wird es mit den Znschlägen für die Weiterbesörderung der Depeschen über die Telegraphen- stauonen hinans gehalten.

Art. 32. Die Abrechnung über die gegenseuigen Fordernden stnbet spätesteus am Schlnße eiues jeden Monats statt. Der Abschluß und die Saldirnd erfolgten ^ube jedeu Vierteljahres.

Die Münzreduktion geschieht uach folgenden Sätzen: 3 Frauken 75 Eentimen g.eich 1 Thlr. 0 Franken 12.5 " " 1 Sgr.

Brüche von weniger als 1^ Sgr. bleiben anßer Betracht.

Brüche im Werth ^vn 1^ Sgr. unb darüber^ Zähleu für einen gauzen Sgr.

Art. 33. Das Saldo aus dem vierteljä^^ wird in der Mün^e desjenigen Staates ansbe^ahlt, dem dieses Saldo

gebührt.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 684. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1128&oldid=- (Version vom 31.7.2018)